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#1
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| Hallo zusammen, ich bin neu hier und habe leider kein passendes bestehendes Thema gefunden, daß meine Fragen beantwortet. Also öffne ich hier ein neues. Folgendes Problem: Mein 4-jähriger Sohn erhält seit Geburt keinen Cent Unterhalt von seinem Vater. Ich bekomme seither für ihn Unterhaltsvorschuß. Der KV versucht trotz Unterhaltstitel stets sich rauszuwinden. Jetzt habe ich ihm bei seinem Arbeitgeber eine Lohnpfändung draufgedrückt. Ich muß dazu sagen, daß ich stets emüht war, außergerichtlich Einigung zu finden, leider ohne Erfolg. Kontopfändung geht nicht, da er noch ein Kind hat und er ein Pfändungsschutzkonto mit dem Freibetrag für 2 Kinder hat. Nun hat das Gericht endlich den Pfändungs-und Überweisungsbeschluß am 30.01.2012 erlassen. Diesen hatte ich am 10.12.2011 beantragt und da noch etwas gefehlt hat, haben die anstatt mich den KV angeschrieben. Somit ging mir 1 Monat flöten, da der KV ja das logischerweise nicht an mich weiterleitet. Heute habe ich mit dem Arbeitgeber telefoniert und der sagte mir, daß der Beschluß am 02.02.2012 eingegangen ist. Der KV bekommt seinen Lohn immer am 15. des folgenden Monats. Nun sagte mir der Sachbearbeiter, daß er auf den Januarlohn, der am 15.02. ausgezahlt wird, nichts pfänden kann, da der Beschluß erst im Februar eingegangen ist. Abersicher ist er sich nicht. Stimmt das so? Wäre toll, wenn sich da jemand auskennen würde. Vielen lieben Dank im voraus. Grüße |
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#2
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| Hallo insomnia, wenn der PfÜB am 30.01. erlassen wurde, gilt dieser auch schon für Januar. Der AG müsste daher auch schon für Januar den Betrag abführen. LG chico |
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#3
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| @chico: Vielen Dank für die Antwort. Was mich noch interessieren würde ist, was passiert, wenn der KV noch ein Kind hätte und dies aber beim PfÜB nicht vom Gericht berücksichtigt wurde. Hier wäre der Pfändungsbetrag dementsprechend höher. Muß dann der AG trotzdem das andere unterhaltspflichtige Kind abrechnen? |
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#4
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| Hallo, so ganz verstehe ich nicht was Du meinst. Der AB muss das abführen, was auf dem PfÜB aufgeführt ist. LG chico |
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#5
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| Hi, solange der Titel in der Welt ist, ist der austitulierte Betrag abzuführen. Die einzige Frage, die sich stellt, ist, wieviel im Monat abzuführen ist. Da muss dann die Personalabteilung rechnen, ergibt sich u.a. aus der Lohnsteuerkarte. Herzlichst TK |
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| Stichworte |
| lohnpfändung, unterhaltsschulden |
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