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#1
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| Liebe Leser dieses Forums Folgendes: Ich habe 1992 geheiratet, 1999 erfolgte die Trennung, 2000 die Scheidung. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, geb. 1992 und 1996. Meine Frau war vor der Heirat voll berufstätig, während der Ehe zu Hause. Nunmehr erhebt sich für mich die Frage, wie lange ich eigentlich meine geschiedene Frau unterstützen "darf" oder muss. Sie erhielt bei der Scheidung DM 110 000,-- an Zugewinn von mir und ich zahle exakt seit 10 Jahren Unterhalt für sie. Bis vor einem Jahr ist meine Frau keiner Arbeit nachgegangen; seither jobbt sie nun ein paar Stunden in einer Cafeteria, wobei sich ihr Einkommen unter € 400,-- bewegt. Sie hat sich meines Erachtens nie um eine vernünftige Arbeit bemüht (vor unserer Ehe war sie im Landratsamt tätig, hätte also, als die Kinder aus dem Gröbsten raus waren, zumindest irgendeine Tätigkeit finden können, wenn sie denn gewollt hätte...). Sie argumentiert damit, ich wäre verpflichtet, den bisherigen - nachehelichen - Unterhalt bis zum 16. Lebensjahr unserer jüngsten Tochter zu bezahlen. Ist das richtig oder gilt die neue gesetzl. Änderung auch für mich? Und wenn ja, wie gehe ich vor? Wir haben übrigens bei der Scheidung keine Unterhaltsregelung getroffen. Bezahlt habe ich lt. Düsseldorfer Tabelle... Meine ex ist mittlerweile 48 und wendet ein, sie sei in einem Alter, wo es eben schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Sie war im letzten Jahrzehnt nie arbeitslos gemeldet und immer der Meinung, ihre Arbeitssuche ginge mich nichts an. Sofern es von Interesse ist: Ich bezahle für die beiden Kinder je € 400,00 zuzügl. "Mitbeteilung" an allen Schulveranstaltungen, Urlaub, größeren Anschaffungen (Laptop, Möbel etc) sowie auch noch anteilig das Taschengeld. Ich bin für jeden Tipp empfänglich und sage schon mal danke für alle Antworten. Vor allem geht es mir darum, herauszufinden, ob ich tatsächlich den bisherigen Unterhalt ( € 400,00 pro Monat, vor einem Jahr "reduziert", bis dahin € 680,00 p.M.) bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr bezahlen muss. Unsere Jüngste wird nächsten Monat 14... Markus |
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#2
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| Hallo, nach der neuen Rechtslage ist die Frau verpflichtet, ab dem 3. Lebensjahr des Kindes teilweise zu arbeiten. Sind die Kinder schon älter besteht eine Pflicht zur Halbtags- bzw. Vollzeitbeschäftigung. Das Unterhaltsrecht ist erst vor kurzem geändert worden. Diese Änderung gilt auch für Scheidungen, die vor der Änderung liegen. Das ganze wird Altersphasenmodell beim Betreuungsunterhalt genannt. Gruss |
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#3
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| Guten Tag, Alexandra da ich beruflich unterwegs war, habe ich erst jetzt Ihre Antwort gelesen. Ich sage vielen Dank für den Link und werde mich gleich mal um die "Einstellung" der Unterhaltszahlung kümmern. Gruß Markus |
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#4
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| Hallo msonline, Zitat:
man von der DT ablesen. Wenn es für den Ehegattenunterhalt keinen -Titel- gibt,ist die Frage ob du den z.Zt. überhaupt bezahlen mußt? Ansonsten schließe ich mich @Alexandra an. würde mal googeln unter Ehegattenunterhalt. lg edy |
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