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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Teilung von Hausrat und Wohnung, Scheidungsanwalt


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  #1  
Alt 16.06.2011, 06:01
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Standard Trennung - nicht verheiratet

Hallo,

ich lebe mit meiner Freundin in einer Lebensgemeinschaft mit einer echt coolen kleinen Tochter (1 Jahr). Leider kotzen wir - also meine Freundin und ich - uns gegenseitig nur noch an, was wohl die Folge haben wird, dass wir uns trennen werden, da die Situation für uns einfach nicht mehr tragbar ist.

Nun stellen sich hier einige Fragen.

1. Wie sich der Betreuungsunterhalt berechnet weiß ich bereits - denke ich zumindest. Nur stellt sich noch die Frage, wie das Elterngeld für meine Freundin in diese Berechnung mit einfließt. Wird dieses komplett berücksichtigt oder gibt es hier einen pauschalen Abzug?
2. Wir haben ein Haus gekauft. Im Kaufvertrag stehen wir beide als Besitzer ohne Nennung der Besitzverhältnisse. Sind wir jeweils zu 50% Besitzer von diesem?
3. Wie verhält es sich mit den Zahlungen für die Immobilie wenn diese nicht verkauft werden soll weil sich einer der Partner weigert?
Bsp.: Ich ziehe aus, zahle aber trotzdem noch die Hälfte der monatlichen Rate. Wird das in die Berechnung des Betreuungsunterhaltes mit einbezogen?
4. Meine Freundin wird ab Juli wieder berufstätig sein und ca. 1200€ verdienen. Erfolgt die Berechnung des Betreuungsunterhaltes auf Grund des aktuellen Verdienstes oder werden hier die Verdienste des Vorjahres / der Vorjahre herangezogen?

Ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen bzw. einige nützliche Informationen geben...

Matthias.
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  #2  
Alt 16.06.2011, 20:00
edy edy ist gerade online
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Hallo Matthias1975,

1. Elterngeld wird voll angerechnet.

2.Was steht im Grundbuch ? (Kreditnehmer seid ihr beide?)

3.Dann soll das Haus ein Partner übernehmen(den anderen auszahlen).
wenn einer das ganze Haus alleine nutzt kann der andere für die Hälfte des Hauses Miete verlangen.(Wenn beide Schulden tilgen).

Wenn die Freundin wieder berufstätig ist kann der Verdienst zur Unterhalts-
berechnung herangezogen werden. Doch Vorsicht-- man kann sie nicht zwingen, bis die Tochter 3 Jahre alt ist, arbeiten zu gehen.

Hier wäre natürlich ein Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Familienrecht
angebracht.

lg
edy
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  #3  
Alt 17.06.2011, 05:56
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Hallo,

zu 1. Ich hab da irgendwo mal gelesen, dass 300€ nicht angerechnet werden. Deshalb die Nachfrage...

zu 2. Kreditnehmer sind beide

zu 3. Haus wird wohl vermutlich verkauft. Gehört der gekaufte Hausrat demjenigen, der diesen auch gezahlt hat?

zu 4. Erfolgt die Ermittlung des Betreuungsunterhaltes auf Grund des Verdienstes der letzten 12 Monate oder erfolgt dieser auf Grund des aktuellen Verdienstes? Hintergrund hier ist, dass der Unterschied hier nicht ganz marginal ist und noch größer wird, wenn Punkt 1 zutreffend ist - dann wirds richtig teuer... Und sie wird ab Juli wieder arbeiten gehen.

Und den Beratungstermin werde ich defnitiv wahrnehmen! Hilft ja nichts...

Matthias.

Geändert von Matthias1975 (17.06.2011 um 06:18 Uhr)
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  #4  
Alt 17.06.2011, 14:17
edy edy ist gerade online
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Hallo Matthias1975


Elterngeld wird wohl doch nicht voll angerechnet,siehe hier:

Elterngeld und Auswirkung auf den Unterhalt: Ratgeber zur Scheidung

Du wirst schon "vorsichtig" an die Sache rangehen müssen,denn sie
muss nicht arbeiten.

lg
edy
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  #5  
Alt 17.06.2011, 15:15
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Hallo Matthias,

so viele Fragen in einem Thema - das macht die Sache schnell unübersichtlich. Dennoch versuche ich mal, hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Zu 2: Nur wer im Grundbuch eigetragen ist, ist auch Eigentümer. Was im Kaufvertrag steht, spielt für die Eigentumsfrage keine Rolle.

Zu 3: Hier hilft nur ein Ausflug zum Ehegattenunterhalt: Die Zinsen sind als Schuldverbindlichkeiten anzuerkennen. Dagegen geht eine Tilgung nicht zu Lasten des Unterhalts, wenn der Berechtigte nicht von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und somit eine einseitige Vermögensbildung zu seinen Lasten vorläge. In diesem Fall kann die Tilgung bei finanziertem Wohneigentum nur im Rahmen der privaten Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden (BGH XII ZR 22/06 vom 05.03.08, Abs. 22, 23). Es gibt keinen Grund, dass beim Betreuungsunterhalt anders zu handhaben. Also kommt es auch hier darauf an, ob die Freundin mit im Grundbuch steht.

Unabhängig davon besteht im Unterhaltsrecht grundsätzlich die Obliegenheit, unwirtschaftliches angelegtes Vermögen umzuschichten. Steht die Zinsbelastung in keinem angemessenen Verhältnis zur Mietersparnis, müsste man auch mal über einen Verkauf und eine gewinnbringendere Vermögensanlage nachdenken.

Wenn die Freundin mit im Grundbuch steht, kann sie im Streitfall sogar das Haus zwecks Auflösung der Eigentümergemeinschaft zwangsversteigern lassen. Optimal ist diese Option allerdings immer nur für den späteren Käufer.

Zu 4. Jede Unterhaltsberechnung erfolgt immer nach dem aktuellen Verhältnissen. Diese sind dann auch Grundlage für eine Prognose über den zukünftigen Unterhalt. Kommt es dann allerdings ganz anders als erwartet, muss halt neu gerechnet werden.

Gruß Frodo
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  #6  
Alt 17.06.2011, 19:21
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Hallo und danke,

und mir ist klar, dass viele Fragen die Sache unübersichtlich machen, aber das sind nun mal die Dinge die hier für mich von Interesse sind...

Also ein kurzes Fazit:

zu 2.+3.: Grundbucheintrag läuft auf beide, wobei sich einer von uns das Haus sowieso nicht leisten könnte, also wird hier wohl ein Verkauf anstehen.

zu 4.: So weit ich das verstanden habe bedeutet das, dass wenn wir getrennte Wege gehen und Sie wieder arbeitet wird dies als aktuelle Gegeben (aktuelle Verhältnisse) als Basis herangezogen. Wird eine Trennung noch während der Elterngeldzeit vollzogen wird dies als aktueller Stand herangezogen - und es wird teuer...

Ok, danke!

Wobei ein Gespräch mit einem Familienrechtler wohl trotzdem noch ins Haus steht.

Grüße Matthias.
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  #7  
Alt 17.06.2011, 21:21
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Sorry, aber zu 4. habe ich etwas anderes gemeint.

Beim Betreuungsunterhalt gelten immer die Verhältnisse des Monats, für den Unterhalt benötigt wird. Also: soll für Januar gezahlt werden, dann sind auch das Einkommen und Vermögen im Januar maßgeblich. Diese Verhältnisse werden nicht für die Zukunft festgeschrieben. Ändert sich später die Bedürftigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit, und ist dies unterhaltsrechtlich okay, dann ändert sich auch der Unterhalt.

Gruß Frodo
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  #8  
Alt 17.06.2011, 21:45
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vermutlich habe ichmich nicht richtig ausgedückt. ich habe das so verstanden!

Matthias.
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  #9  
Alt 25.08.2011, 06:21
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Standard Zugewinnausgleich???

Hallo,

eine abschließende Frage noch - bevor ich zum Anwalt gehe :-)

Zugewinnausgleich bzw. Ansprüche auf mein Privatvermögen oder auf irgendwelche Rentenbezüge bestehen von Ihrer Seite aus nicht, oder?

Matthias.
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  #10  
Alt 25.08.2011, 08:08
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Beiträge: 706
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Hallo Matthias,


Zitat:
Zugewinnausgleich bzw. Ansprüche auf mein Privatvermögen oder auf irgendwelche Rentenbezüge bestehen von Ihrer Seite aus nicht, oder?
Wenn nicht verheiratet, n e i n .

lg
edy
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