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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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  #1  
Alt 27.08.2010, 21:24
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Standard Unterhalt - Ermittlung

Hallo,

ich hoffe ich habe das Thema unter der richtigen Rubrik eingestellt...

Ich habe eine wundervolle Tochter mit meiner Freundin, die mittlerweile 12 Wochen alt ist. Nur leider - bitte entschuldigt den Ausdruck - kotzen wir zwei uns nur noch an und ich werde wohl über kurz oder lang eine Trennung durchführen müssen.

Nun stellt sich für mich die Frage, wie sich hier der Unterhalt ermittelt.

Meine Freundin erhält ca. 1100€ Erziehungsgeld. Hinzu kommt noch das Kindergeld, was bedeutet, dass ca. 1300€ an "Einkommen" vorhanden sind. Sie wird auch nach dem ersten Jahr wieder in die Arbeit gehen, was bedeutet, dass das Einkommen ungefähr gleich bleibt.

Ich selbst habe ca. 1800€ netto zur Verfügung.

Wie verhält es sich hier bei einem gemeinsam abzuzahlenden Kredit? Die monatlichen Kosten hierfür belaufen sich auf 500€. Der Kredit läuft auf beide Namen.

Wie ermittelt sich nun der Unterhalt für Kind + Freundin?

Danke für eine Rückmeldung!

Grüße Martin.

Geändert von mrarts (27.08.2010 um 21:34 Uhr)
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  #2  
Alt 28.08.2010, 11:54
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hallo mrarts,

vorweg: wirklich sehr schade, dass ihr beide euch nicht mehr versteht - und das bereits so frühzeitig! besonders auch für das kind!
ich hoffe zumindest, dass ihr beide euch ohne streitigkeiten in allem einig werden könnt. auch hier natürlich besonders hinsichtlich des umgangs mit der kleinen.

kindesunterhalt:

also hier ist erstmal egal, welche einkünfte deine ex freundin hat. den kindesunterhalt schuldest du ja deiner tochter. die düsseldorfer tabelle regelt hier im normalfall den zu zahlenden unterhalt, sofern keine anwälte oder richter anderer meinung sind.

ausgegangen wird hierbei von deinem bereinigten nettoeinkommen!
das ist dein nettoeinkommen minus zb.:

- vorsorgeaufwendungen
- berufsbedingte aufwendungen
- außergewöhnliche belastungen
- berücksichtigungswürdige schulden

der endgültige nettobetrag der sich daraus ergibt ist maßstab für die düsseldorfer tabelle. abzulesen, ist das dann ja recht einfach.
einzige besonderheit: die kategorien nach nettoeinkommen, beziehen sich generell auf zwei unterhaltspflichtige personen. d.h, wenn du unterhalt nur an deine tochter bezahlen musst und sonst keine unterhaltsverpflichtungen bestehen, müsstest du in die nächst höhere kategorie rutschen. unabhängig davon, ob dein bereinigtes nettoeinkommen gar nicht mehr für diese spalte passend ist. verstehst du?

kredit:

für welche anschaffung war denn der kredit? wichtig ist, ob dieser wirklich berücksichtigungswürdig ist. falls ja, solltest du demnach 50 %, also 250 ocken vom nettoeinkommen abziehen dürfen.
dein selbstbehalt liegt übrigens bei 900 euro. d.h, kindesunterhalt fällt schon mal auf jeden fall an.

kannst du dies so weit schon mal nachvollziehen?
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  #3  
Alt 02.09.2010, 13:10
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Hallo Coldplay,

zu erst mal danke für die Antwort!!!

Es handelt sich bei dem gemeinsam abzuzahlenden Kredit um die Abzahlung einer Immobilie. Hier gilt es demnach zu klären, ob dieser mit "verrechnet" werden kann.

Nun stellt sich noch die Frage, welche Ansprüche meine "Freundin" mir gegenüber geltend machen kann. Das wäre dann wohl neben dem Kindesunterhalt der zweite Posten der zu zahlen wäre...

Viele Grüße

Martin
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  #4  
Alt 02.09.2010, 13:19
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hallo mrarts,

bewohnt einer von euch beiden diese immobilie?

ja, dass nennt man dann betreuungsunterhalt, da ihr beide nicht verheiratet seid aber sie ja trotzdem aufgrund des kindes nicht erwerbsfähig ist.
d.h., zahlen darf der mann immer, bloß heißt der grund stets anders!

wie viel das allerdings sein wird kann ich nicht sagen. das müssen gerichte und anwälte entscheiden!

übrigens, hast du kein anrecht auf die hälfte des kindergeldes? also zur verrechnung mit dem kindesunterhalt meine ich.
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  #5  
Alt 07.09.2010, 06:14
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Hallo!

Das bedeutet, dass der Kindesunterhalt (nach dieser Düsseldorfer Tabelle) ansteht. Weiterhin fällt der Betreuungsunterhalt an, welcher sich dann auf Basis des Einkommens meiner Freundin + Kindesunterhalt ermittelt. So weit ich das verstanden habe wird hier eine Art "Mittelwert" gebildet, aus welchem sich dann der Betreuungsunterhalt ermittelt. Da meine Freundind das komplette Kindergeld kassiert - hatten wir so vereinbart - hat Sie ca. 1500€ zur Verfügung.

1000€ (Geld aus Erziehungszeit)
184€ (Kindergeld)
333€ (Kindesunterhalt nach düsseldorfer Tabelle)

Nun stellt sich noch die Frage, wie sich der Betreuungsunterhalt bei meinem Nettogehalt von ca. 1800€ ermittelt... Kann mir hierzu jemand helfen?

Danke!
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  #6  
Alt 07.09.2010, 09:29
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Die Mutter des Kindes hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l II 3 BGB. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dann, wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht imstande ist, ihren Beruf auszuüben. Die Unterhaltspflicht besteht 4 Monate vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung der Unterhaltspflicht kommt dann in Betracht, wenn sich besondere Umstände ergeben (zum Beispiel eine längere Erkrankung des Kindes oder fehlende Betreuungsmöglichkeiten) und dies der Billigkeit entspricht.

so viel zur theorie!

schau mal bei Unterhaltsberechnung. hier existieren diverse konstellationen. der betreuungsunterhalt müsste auch dabei sein.
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  #7  
Alt 07.09.2010, 12:34
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Hallo!

Und was ist die Basis für die Unterhaltsberechnung? Ist die Basis für diese das verbleibende Gehalt

also mein aktuelles Gehalt minus Kindesunterhalt (ca. 1450€)
oder das Ausgangsgehalt (ca. 1800€)?

Alles sehr verwirrend...

Grüße Martin.
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  #8  
Alt 07.09.2010, 12:57
edy edy ist offline
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Hallo mrarts,

Dein durchschnittliches Gehalt ( letzten 12 Monate + Urlausgeld+Weihnachts-
geld+Steuerrückerstattung) / 12= Nettogehalt.
Dieses wird bereinigt.

Davon wird der Kindesunterhalt lt. DT ermittelt und abgezogen.

Was übrig bleibt ist die Basis für den Betreuungsunterhalt.

lg
edy
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  #9  
Alt 08.09.2010, 06:11
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ok, jetzt hab ichs glaub ich verstanden.

also (gehalt + urlaubsgeld + weihnachtsgeld + steuerrückerstattung) - Kindesunterhalt = anzusetzendes Gehalt für Betreuungsunterhalt.

Für meine Freundin würde dann als Basis für die Ermittlung des Betreuungshaltes ihr Einkommen aus Elternzeit + Kindergeld herangezogen werden. Dürfte auch richtig sein.

Dürfte auch richtig sein.

Und alles weitere werden wir noch sehen...
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  #10  
Alt 11.10.2010, 12:56
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Hallo,

jetzt muss ich dieses alte Thema nochmals aufgreifen... Es geht um die Immobilie und den betreffenden Kredit.

Aktuell wird diese von uns beiden bewohnt. Wie verhält es sich, wenn Sie auszieht oder ich ausziehe? Das ist etwas wovon ich gar keine Ahnung habe...

Danke!
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