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#1
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| Hallo zusammen, ich war bei 2 Anwälte zu einem Sachverhalt und deren Aussagen sind nicht übereinstimmend ![]() Sachlage: -> Bin geschieden ->Es besteht seit der Scheidung ein Unterhaltstitel ausgestellt auf meine ExEhefrau. ->Im Unterhaltstitel sind mehrer Personen Unterhaltsberechtigt: meine ExEhefrau und meine drei Kinder. -> ExEhefrau hat wieder geheiratet. -> Ich habe die Unterhaltszahlungen an meine wiederverheiratete ExEhfrau ab dem Monat der Wiederheirat eingestellt. Die der Kinder natürlich weiter gezahlt. -> Nach eine Beratung bei einem Anwalt (Anwalt A) teilt dieser mir mit, dass meine wiederverheiratete ExEhefrau: --> formell ein Anrecht auf Unterhalt hätte (Titel besteht noch) und mir den Gerichtsvollzieher schicken kann (Vollstrecken). --> Ich habe dann das Recht das Geld wieder zu holen, da materiell sie kein Anrecht dazu hätte, da sie wiederverheiratet ist. --> Meine ExEhefrau soll mir eine Verzichtserklärung ausstellen. -> Ich habe meine wiederverheiratet ExEhefrau gebeten mir eine Verzichtserklärung auf ihren Unterhalt in Anlehnung an den Titel auszustellen. -> Meine ExEhefrau schreibt: bekommst Du net. Hab vertrauen das ich es nicht tue. ->Konsultation bei einem anderen Anwalt (Anwalt B) ergab: --> "Ihre Ex-Ehefrau hat ihre (die eigene) Wiederheirat anerkannt und vollstreckt nicht mehr, so dass Sie (also ich) nach dem Bundesgerichthof (BGH FamRZ 1984, 470) wohl keine weitere Erklärung mehr verlangen können" Kopfschmerzen bei den Meinungen. Meine Frage: Ist es wahr, dass trotz wiederverheirat meiner ExEhefrau mir den Gerichtsvollzieher aufgrund des Titels schicken kann und damit ihren bestimmten Unterhaltstitel vollstrecken lassen kann? Falls ja, welches Verfahren muß ich anstrengen um Ruhe zu haben: Abänderungsklage des im Titel betimmten Unterhalts von xyz,00 Euro auf 0,00 Euro? Oder was anderes? Hilfe |
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#2
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| Hallo, ist zwar schon ein paar Tage alt, aber ich antworte mal noch. Der erste Anwalt hat Dich richtig beraten. Die Ex könnte trotz wiederheirat immer noch vollstrecken lassen. Der Gerichtsvollzieher prüft den Anspruch nicht, er führt lediglich eine beauftragte Vollstreckung aus. Wenn die Ex also nicht freiwillig die verzichtserklärung ausstellt, müsste die Abänderungsklage geführt werden. Da die Ex durch ihr Handeln die Klage auslösen würde, wäre sie damit schadensersatzpflichtig geworden und hätte alle Kosten der Klage zu tragen. Das sollte man (also Du) ihr klar machen. Vielleicht verzichtet sie dann ja freiwillig. LG chico |
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#3
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| Vielen Dank |
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| Stichworte |
| titel, unterhalt, wiederherat |
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