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| lt. BGH können Unterhaltsschulden gegenüber Ehegatten bei der Ermittlung des Endvermögens von diesem ins Passiva gestellt werden und vermindern entsprechend den Zugewinn bei der Zugewinnberechnung. Es wird immer nur von Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltsschulden gegenüber Ehegatten gesprochen von Kindesunterhaltsschulden ist nie die Rede. Wie sieht dies bei Kindesunterhaltsschulden aus, die der unterhaltspflichtige Vater in der untersten Stufe zu zahlen hat. Sind diese ebenfalls abziehbar? Ein Bekannter von mir habe gelesen, dass es ein Urteil gibt-muss maximal 3 Jahre her sein-wonach Schulden beim Kindesunterhalt nicht ins Passiva beim Endvermögen fließen. Kann mir jemand helfen? Bräuchte in dieser Angelegenheit dringend Eure Hilfe und bedanke mich im Voraus sehr dafür. Vielleicht kennt jemand von Euch dieses Urteil u. kann mir auf die Sprünge helfen. |
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#2
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| Hallo Petra, Fokus Familienrecht: BGH: Unterhaltsschulden kann man beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen abziehen oder mal googlen unter : olg unterhaltsschulden zugewinnausgleich lg edy Geändert von edy (03.09.2011 um 08:26 Uhr) |
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#3
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| Hallo lieber Edy, vielen leiben Dank für Deine schnelle Antwort. Das Urteil kenne ich. Lt. meinem Bekannten gibt es ein Gerichtsurteil-in erster Instanz-dass dies die Kindesunterhaltsschulden nicht betrifft. Es muss erst kürzlich getroffen worden sein-vor 2 - max. 3 Jahren. Es geht hier um Kindesunterhalt bzw. Mindestkindesunterhalt, den der Vater nicht gezahlt hat - und hätte zahlen müssen-und es kann ja m. E. nicht sein, dass der Vater auf Kosten der Kinder-sein Leben in Saus und Braus finanziert hat. Letztendlich musste die Mutter mit Ihrem Vermögen für diesen geschuldeten Barunterhalt aufkommen. Der Vater hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit um den Mindestunterhalt zu sichern. Wie gesagt, es gibt ein Urteil dazu, der Bekannte hat es in der Zeitung gelesen, aber leider nicht aufgehoben. Dieses Urteil suche ich ganz dringend. Kann mir jemand helfen? Vielen Dank für eure Mithilfe! |
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#4
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| Hallo Petra, so ganz, komme ich mit deiner Frage nicht klar? Wenn der Vater Unterhaltsschulden hat und ein Titel besteht, dann könnte doch vollstreckt/gepfändet werden. Wenn er auch einen Zugewinn hat,dann ist doch "Masse" vorhanden. Wenn nur die Frau Zugewinn hat,dann könnte dies doch mit den Unterhaltsschulden gegengerechnet werden. lg edy |
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| kindesunterhalt, schulden, zugewinnausgleich |
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