Kindesunterhalt

Unterhalt für Kinder

Unser Rechtsratgeber zum Kindesunterhalt

Was steht einem Kind an Unterhalt zu?

Der Anspruch auf Kindesunterhalt beruht auf § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen. Natürlich hat das BGB in § 1602 auch gleich eine Einschränkung parat: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann.

Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt. Das steht, wie erwähnt, in § 1601 BGB. § 1610 BGB sagt, dass sich der Umfang des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt, ein angemessener Unterhalt zu zahlen ist. Weiter ist dort zu lesen, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung beinhaltet. Das ist sehr unbestimmt. Auch an anderer Stelle finden sich im Gesetz hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts keine Angaben zur genauen Höhe in Euro.

Aus diesem Grunde wurden schon vor längerer Zeit von den Obergerichten Tabellen entworfen, damit von den Gerichten bei gleichen Einkommensverhältnissen und vergleichbarer Situation auch gleiche Unterhaltsbeträge festgesetzt werden können.

Bundesweit hat sich aus dieser Rechtsprechung und Rechtsentwicklung die Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Sie ist kein Gesetz und hat auch keine Bindungswirkung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sie in mehreren Urteilen jedoch als Grundlage für die Unterhaltsberechnung und als Orientierungshilfe anerkannt.

Neuigkeiten zum Kindesunterhalt:

Unterhalt und Scheidung

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Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens tauchen immer wieder typische Unterhaltsfragen auf. Oft hat man hierzu falsche Vorstellungen. Trennungsunterhalt Viele scheidungswillige Ehepartner
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Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren.  Diese sind,
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Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf

Wie bereits oben gesehen, umfasst der geschuldete Unterhalt für ein Kind den gesamten Lebensbedarf umfasst. Was gehört dazu?

Die einzelnen auf Alter und Einkommensverhältnisse der Eltern abgestimmten Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Kindes ausgerichtet. Es handelt sich um Pauschalsätze.

Auch Studiengebühren sind von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst. Somit können auch diese neben dem Tabellensatz vom Kind geltend gemacht werden.

Gleiches gilt für alle besonderen Umstände bzw. Bedarfe des Einzelfalls.

Einmal gehören zum Unterhaltsanspruch also die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf. Das sind zum einen die Kosten für Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Haushaltsgegenstände. Zum anderen gehören dazu die Kosten für die Unterkunft, Heizung, Beleuchtung. Aber auch Kosten für kulturelle, sportliche und musische Bedarfe gehören dazu. Eingeschlossen ist damit auch beispielsweise der Bedarf für die Schule, für die Ferien und ein Taschengeld.

Zum Lebensbedarf zählen selbstverständlich auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Bedarf besteht allerdings nur dann, wenn das Kind nicht in einer Familienversicherung über die Eltern versichert ist.

Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sind also nicht in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten, weil ein Kind in aller Regel bei einem Elternteil kostenfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Die Kosten der Krankenversicherung und Pflegeversicherung können folglich zusätzlich beansprucht werden, falls das Kind nicht in der Familienversicherung eines Elternteils ist.

Der Gesetzgeber hat auch die Kosten einen angemessenen Ausbildung zum Lebensbedarf gezählt.

Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes

In bestimmten Fällen hat das Kind einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Zu denken ist etwa an das Schulgeld für den Besuch eines Internats. Dieser monatlich auftretende regelmäßige Mehrbedarf muss dann bei der Höhe des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden.

Zusätzlich Bedarf, der unvorhergesehen, besonders hoch ist und nicht in regelmäßigen Abständen auftritt, nennt man Sonderbedarf. Auch diesen kann das Kind geltend machen, zusätzlich zum laufenden Unterhalt.

Fragen zum Kindesunterhalt

Aus der abstrakten gesetzlichen Regelung ergeben sich naturgemäß viele Fragen, die wir in unserem Ratgeber zum Kindesunterhalt auf den folgenden Seiten beantworten.

Welche Kinder haben einen Unterhaltsanspruch? minderjährige Kindervolljährige Kinder?
Wer muss den Kindesunterhalt zahlen, insbesondere den Barunterhalt?
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Wann besteht kein Anspruch auf Kindesunterhalt? Stichwort: Selbstbehalt
In welcher Höhe wird Kindesunterhalt gezahlt? Gibt es einen Mindestunterhalt?
Wann kommt es auf ein fiktives Einkommendes unterhaltsverpflichteten Vaters (oder der Mutter) an?
Werden eigene Einkünfte des Kindes auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Was ist Sonderbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts?
Wie wird das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag angerechnet?
Wie wirken sich weitere Kinder und eine neue Ehe auf den Kindesunterhalt aus?
Was versteht man unter Unterhaltsvorschuss?

Das neue Unterhaltsrecht hat minderjährige Kinder an die erste Stelle der Unterhaltsansprüche gesetzt. Sie haben den Vorrang vor allen anderen unterhaltsberechtigten Personen. Das ist wichtig, wenn wegen geringen Einkommens wenig an Unterhalt zu verteilen ist, also nicht Unterhaltsansprüche erfüllt werden können, also ein sogenannter Mangelfall besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder aus erster oder zweiter Ehe oder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stammen. Hintergrund dieser Regelung ist es, Kinderarmut vorzubeugen.

Minderjährigen Kindern gleichgestellt sind privilegierte volljährige Kinder.

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Kinder stehen auf der 1. Rangklasse im Unterhaltsrecht

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht für leibliche Kinder, unerheblich, wo sie wohnen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsanspruch des Kindes fällt nur dann weg, wenn der Unterhaltsschuldner zur Zahlung nicht in der Lage ist (oder das Kind über ausreichend eigene Einkünfte verfügt).

Kinder aus der neuen Beziehung sind mit denen aus der altern Beziehung gleich zu behandeln. Keines der Kinder hat einen unterhaltsrechtlich relevanten Vorrang gegenüber den anderen Kindern. Der zu erbringende Unterhaltsbetrag muss anteilig auf alle Kinder aufgeteilt werden. Selbstverständlich gilt dies auch bei einer Wiederheirat, also einer neuen Ehe des Unterhaltsverpflichteten.

1. Rangklasse

Gemäß § 1609 BGB gehen minderjährige Kinder sowie unverheiratete volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen, allen anderen Unterhaltsberechtigten vor.

Im Mangelfall, also wenn der Unterhaltsschuldner nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann, müssen zuerst die Ansprüche der Kinder erfüllt werden, bevor etwa der geschiedene oder der neue Ehepartner mit einem Unterhaltsanspruch zum Zuge kommt.

Das relevante Einkommen des zur Unterhaltszahlung Verpflichteten wird auf alle Kinder anteilig entsprechend der Düsseldorfer Tabelle verteilt.

Dieser Vorrang des Kindesunterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das bedeutet, dass auch der Splittingvorteil, den man aus einer zweiten Ehe hat, nur für den Unterhaltsbetrag der Kinder berücksichtigt wird.

Weitere Rangklassen

Auf der zweiten Rangstufe stehen Elternteile, die aufgrund der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind (unerheblich, ob sie je verheiratet waren), und Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (mehr als zehn Jahre).

Zur dritten Rangklasse gehören Ehegatten, die nicht unter die zweite Rangklasse fallen.

Zur vierten Rangklasse zählen Kinder, die nicht unter die erste Rangklasse fallen, so etwa Studenten.

Auf der fünften Rangstufe stehen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.

Auf der sechsten Rangebene stehen die Eltern.

Zum Schluss kommen weitere Verwandte in aufsteigender Linie.

Berechnung des Kindesunterhalts

Die Berechnung des Kindesunterhalts richtet sich in erster Linie nach nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese differenziert nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und nach dem Alter des Kindes.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist in der Praxis die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts.