Berechnung Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien der OLG
Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe des Kindesunterhalts fest, den der unterhaltsverpflichtete Elternteil, heute i.d.R. immer noch der Vater, an die Kinder zahlen muss, zu Händen des barunterhaltsverpflichteten, also des die Kinder betreuenden Elternteils, heute i.d.R. immer noch die Mutter.
Wie wird nun der Unterhalt für die Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle konkret berechnet?
Um das zu verstehen, sollte man zunächst die Leitlinien des OLG Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle lesen. Sie gehen zunächst auf das unterhaltsrelevante Einkommen ein, dann auf den Kindesunterhalt und anschließend auf den Ehegattenunterhalt ein. Des weiteren behandeln sie die Tatbestandsmerkmale Leistungsfähigkeit und Mangelfall.
Wichtig: Die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf dürfen nicht mit der Düsseldorfer Tabelle verwechselt werden. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf stehen neben der Düsseldorfer Tabelle, ergänzen sie. Auch sind die Unerhaltsleitlinien von den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle zu unterscheiden.
Was hat es mit den Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte auf sich?
Es gibt in Deutschland 24 Oberlandesgerichte und diese OLGe haben sich nicht auf eine einheitliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht einigen können. So bringt jedes Oberlandesgericht seine eigenen Unterhaltsrichtlinien heraus, entwickelt seine eigenen Bedarfssätze, Selbstbehalte und Berechnungsschlüssel. Daraus folgt, dass für den eigenen Fall immer die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem man lebt, maßgebend ist. Über dem Oberlandesgericht gibt es zwar noch den BGH, aber der ist nur Revisionsinstanz und eine Revision ist nur in seltenen Fällen zulässig. Grundsatzentscheidungen des BGH gibt es zudem nur wenige.
Leitlinien zum Unterhalt zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Stand 1.1.2010
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrereJahre).
1.3
Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet,soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
2
1.4
Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen.
Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten
zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu
bewerten.
1.5
Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren
Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren,
möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann
ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden,
wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber
unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung AfA) können insoweit anerkannt
werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht.
Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit
denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn.
Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird,
sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der
Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.
1.6
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung
ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten
Berechnungsverordnung pauschaliert werden. Hinsichtlich der Abschreibungen
gilt Nr. 1.5.
Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.
3
1.7
Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen
(In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen
Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden
(Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden
Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.
2. Sozialleistungen
2.1
Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen.
2.2
Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen
beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
kein Einkommen, nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen,
insbesondere befristete Zuschläge § 24 SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB
II, Entschädigung für Mehraufwendungen § 16 SGB II, Freibeträge nach § 30
SGB II. Die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch
treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs
(vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls
bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld
und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.3
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4
BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie
als Darlehen gewährt werden.
2.5
Elterngeld ist Einkommen nach Maßgabe des § 11 BEEG. Erziehungsgeld ist
nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG Einkommen.
2.6
Unfall- und Versorgungsrenten sind Einkommen.
2.7
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und
Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen
sind Einkommen; bei Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar
vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.
2.8
An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist Einkommen nur nach Maßgabe
des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9
Die Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII ist anders als beim Ehegattenunterhalt
beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt)
als Einkommen des Beziehers zu berücksichtigen.
2.10
Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt
durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses
des Anspruchsübergangs (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Nr.
1 und 2 SGB XII) - insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur
Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen
Bedarf erhalten würde.
2.11
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur
Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; §
270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln
(BGH FamRZ 1981, 28, 29).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und
Logis, mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende
Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung
des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen
übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die
allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige
nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den
Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die
Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen
die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis
zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist Einkommen;
bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein
Betrag von 350 EUR monatlich angesetzt werden.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der
Billigkeit (vgl. § 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen,
es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare
Einkünfte.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1
Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen
Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.
Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie
anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum
der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder
gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört
bei unstreitigem, freiwillig geleistetem oder tituliertem, aber nicht angegriffenem
Unterhalt auch das Realsplitting (vgl. BGH FamRZ 2007, S. 793 f; BGH FamRZ
2007, S. 882 f; BGH FamRZ 2007, 1303). Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit
der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls.
10.2
Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1
Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.
10.2.2
Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
können 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2
JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in
der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in Betracht.
10.2.3
Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle.
Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle
anzuwenden.
10.3
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge
der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann dem betreuenden
Elternteil ein Teil seines Einkommens mit Rücksicht auf die Kindesbetreuung
anrechnungsfrei belassen werden.
10.4
Schulden
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt
des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung
soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger
gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen besteht im Rahmen
gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen
(BGH FamRZ 2005, 608; BGH FamRZ 2008, 497).
10.5
Unterhaltsleistungen
Ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalles (vgl. Nr. 13.3 und 15.1).
10.6
Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1 fallen, vermindern das
Einkommen nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame
Anlage sind dem Bezieher zu belassen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages
(Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag
oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß §§ 36 Nr. 4 EGZPO, 1612 a
Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
11.1
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
sowie Studiengebühren nicht enthalten.
11.2
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung
in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen
des anderen Elternteils. Der Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer
Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu
beachten.
12. Minderjährige Kinder
12.1
Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige
Kind zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des
betreuenden Elternteils kommt jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen
bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist und entweder dessen angemessener
Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer
Tabelle) bei Leistungen des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme
des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen
Ungleichgewicht zwischen den Eltern führt.
12.2
Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird,
wird nur teilweise, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im
Übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute.
12.3
Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.
12.4
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §
1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige
Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf
bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten
Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der
Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von
Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer
Tabelle. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung
der Eltern abgewichen werden.
13.2
Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem
Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des
Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
13.3
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach
dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den
Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen
Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen
unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB) dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs. 1
der Düsseldorfer Tabelle.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
(§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern
außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen
Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B.
Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
14.Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen
Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in
voller Höhe.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1
Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse
nachhaltig geprägt haben.
Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender Aufnahme oder Ausdehnung
einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung wird das erzielte oder
erzielbare (Mehr-)Einkommen in der Regel als Surrogat des wirtschaftlichen
Werts einer bisherigen die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmenden
Haushaltstätigkeit angesehen. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen aus
einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit (Nr. 17) stammt.
Ebenso können geldwerte einem neuen Partner gegenüber erbrachte Versorgungsleistungen
als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen
werden.
Auch eine Rente kann als Surrogat früherer Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit
berücksichtigt werden.
Die den Lebenszuschnitt mitbestimmenden Nutzungsvorteile mietfreien Wohnens
im eigenen Haus (Nr. 5) setzen sich an Zinsvorteilen des Verkaufserlöses
fort.
Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des
Pflichtigen (Nr. 10) vorab der Kindesunterhalt – Zahlbetrag – (der 7. Senat für
Familiensachen zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge
ab) abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der Düsseldorfer Tabelle
Bezug genommen.
Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den
Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt.
Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen,
wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse mit bestimmt haben.
Wegen des denkbaren Abzugs von Kinderbetreuungskosten, eines ggf. anrechnungsfreien
Teils des Erwerbseinkommens sowie von Schulden wird auf
Nr. 10.3 und 10.4 Bezug genommen.
15.2
Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte
als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten
Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von
den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.
Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen,
des Kindesunterhalts, ggf. der Betreuungskosten, eines wegen der
Betreuung anrechnungsfreien Teil des Erwerbseinkommens und berücksichtigungsfähiger
Schulden zu errechnen.
Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte
des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2
der sonstigen Einkünfte beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt
4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen
Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf).
15.3
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4
Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit
und Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften
nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten
Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1) von seinem Einkommen
abzuziehen.
Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum
des Berechtigten nicht gesichert ist.
Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt
nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten,
die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt
ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser
Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in
der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen
des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt
errechnet.
Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts
für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und
soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den
Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes
Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372).
15.5
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte
oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen
verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten
Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.
16. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.
Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist um
1/7 zu kürzen (Nr. 15.2).
Leistet der Berechtigte überobligatorische Erwerbstätigkeit (Nr. 17), die die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, sind die Einkünfte gem. § 1577 Abs. 2
BGB anzurechnen.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1
Bei Kindesbetreuung kommt es bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit
der betreuende Ehegatte nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit
verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer
Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder unzureichender Fremdbetreuung
(kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.
Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen
der nachehelichen Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei
sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte
Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung
sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (ehebezogene Gründe, § 1570
Abs. 2 BGB).
Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur
Vollerwerbstätigkeit kann nicht in jedem Fall verlangt werden. Im Interesse
des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien
von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein (BT-Drs. 16/6980
S. 17 –FamRZ 2007, 1947).
Bei der Betreuung mehrer er Kinder sind diese Regeln angemessen zu modifizieren.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen
Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten.
Der Titel über den zeitlichen Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S.1 BGB ist
nicht zu befristen.
17.2
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils.
Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit
gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mindestens muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt
werden, das mit 770 € in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten der Kranken-
und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung)
ist zusätzlich auszugleichen.
20.Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1
Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB)
und dem angemessenen Selbstbehalt.
21.2
Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der
Düsseldorfer Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen
gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21.3
Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen
Kindern nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem
Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern
des Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603
Abs. 1) beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.100
EURO.
21.3.2
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim
Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen
nach § 1615 l BGB beträgt 1.000 EURO, unabhängig davon,
ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
21.3.3
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer
Tabelle 1.400 EURO.
21.4
Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können
eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.
23. Mangelfal
23.1
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur
Deckung seines Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der
Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
23.2
Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich
23.2.1
bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten
Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach
der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.
23.2.2
nicht belegt
23.2.3
nicht belegt
23.3
Die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
25. Ost – West – Fälle
überholt
Anhang
Rechenbeispiel zu Nr. 15.2
a)
Nur ein Ehegatte hat Einkommen:
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig
Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 = 900 €
b)
beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
Erwerbseinkommen B: 1.400 €
21
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2)
Der Bedarf beträgt 1.700 €,
nämlich 2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7.
Auf den Bedarf von 1.700 € ist das Erwerbseinkommen B von 1.400 € mit 7/7 anzurechnen.
Es bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von 300 €
Verkürzte Unterhaltsberechnung in diesem Fall nach der Differenzmethode:
(2.100 - 1.400 ) x 3/7 = 300 €
c)
beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht prägende Einkünfte
(z. B. Lottogewinn, Erbschaft, nach unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares
Einkommen):
prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
prägendes Erwerbseinkommen B: 1.050 €
zusätzliches nicht prägendes Zinseinkommen B: 350 €
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 15.2):
Bedarf B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x 4/7 = 1.500 €
anzurechnen:
das prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) 1.050 €
das nicht prägende Einkommen von B 350 €
Restbedarf ( = Anspruch): 100 €
Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:
Bedarf B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = 1.350 €
anzurechnen:
Gesamteinkommen B: 1.050 € x 6/7 + 350 = 1.250 €
Restbedarf (Anspruch) 100 €
d)
V hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus nach Scheidung angefallener
Erbschaft). Bei B, nicht bei V , ist trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 €
zu berücksichtigen:
Prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
nicht prägendes Zinseinkommen B: 300 €
Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsmethode:
Bedarf B: 3/7 x 2.100 = 900 €
trennungsbedingter Mehrbedarf B: 150 €
Gesamtbedarf B: 1.050 €
anzurechnen: 7/7 x 300 = 300 €
Restbedarf: 750 €.
V ist leistungsfähig , weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =)
1.200 € verbleibt.
Zu Nr. 23 Mangelfall
Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in der
Düsseldorfer Tabelle unter C. Bezug genommen.
Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte
und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
A. Kindesunterhalt
(...Tabelle...)
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf
aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung
bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den
erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB.
Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit
dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er
soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,
ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten
wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte
des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen
hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt
begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl
ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z. B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte
Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB
in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang)
vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 EUR
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder
nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und
4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,
die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen
lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
2 Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge
ab.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten,
den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
268 EUR (432 – 164) (K 1) + 240 EUR (322 – 82) (K 2) + 196 EUR (281 – 85) (K 3) = 704 EUR
Unterhalt:
K 1: 268 x 400 : 704 = 152,27 EUR
K 2: 240 x 400 : 704 = 136,36 EUR
K 3. 196 x 400 : 704 = 111,36 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450
EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene
Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich
350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz
des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt
(Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine
Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des
neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§
1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten
bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind
89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100
279 EUR
= 97,8 % 279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR
5
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR - 77 EUR) x 100
279 EUR
= 70,2 % 279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100
322 EUR
= 102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR +77 EUR) x 100
365 EUR
= 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR