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Düsseldorfer Tabelle

Berechnung des Unterhalts

Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sog. Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt allerdings lediglich Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann. Am 6. Januar 2010 wurde sie aktualisiert.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und Familiensenaten anderer OLGs sowie dem Bundesjustizministerium erarbeitet. Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Bedarfssituation der Kinder vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Bundesrepublik Deutschland wieder.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt also die Regelbeträge wieder, die durch die Regelbetragsverordnung des Bundesministeriums der Justiz festgelegt werden.
Seinen Namen hat die Düsseldorfer Tabelle aufgrund der Tatsache, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf, das OLG Düsseldorf,  als erstes eine tabellarische Darstellung des Bedarfs der Kinder aufstellte. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Ausfluss von § 1601 BGB: danach hat sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten zu richten. Da das minderjährige Kind allerdings noch keine eigene Lebensstellung hat, sondern seine Lebensstellung von den Eltern ableitet, hat das Kind einen Anspruch auf Teilhabe am Einkommen der Eltern.
Das Maß des Unterhalts für das minderjährige Kind richtet sich gem. § 1606 BGB – wegen der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt – nach den Einkommensverhältnissen des Elternteils, der Barunterhalt leisten muss.
Bei dem privilegierten volljährigen Kind ist ebenfalls die Einkommenssituation und Vermögenssituation der Eltern maßgeblich. Nach Abschluss seiner Ausbildung hat das volljährige Kind eine eigene Lebensstellung erlangt.
Zur Bedarfsermittlung bedient man sich für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Für volljährige Kinder in der Ausbildung sind die BAföG Sätze maßgeblich.

Düsseldorfer Tabelle und Krankenversicherung

In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle sind keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten. Besteht also keine Familienversicherung für das minderjährige Kind, muss zusätzlich zum Tabellenunterhalt vom unterhaltsverpflichteten Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden. Die Kosten für die Krankenversicherung gelten als vom Einkommen abzugsfähige Verbindlichkeiten, so dass sie das unterhaltsrelevante Einkommen mindern.

Berliner Tabelle

Die Berliner Tabelle galt für die neuen deutschen Bundesländer, also die sog. Beitrittsgebiete. Die Berliner Tabelle ist eine Vorstufe für die Düsseldorfer Tabelle; sie weist etwas geringere Beitragssätze aus. Ab dem 1.1.2008 gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für die Bundesländer im Osten Deutschlands. Insofern wurde die Berliner Tabelle aufgehoben. Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2007 für die im Beitrittsgebiet wohnenden Kinder zu errechnenden Unterhaltsrückstände hat die Berliner Tabelle aber weiterhin Bedeutung.

Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen

Die Düsseldorfer Tabelle ging bis zum 31.12.2009 bei der Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern hat. Nunmehr, ab dem 1. 1. 2010 setzt der Tabellenunterhalt eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen voraus, egal in welchem Rang sie stehen. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Abschläge  vom Zahlbetrag vorzunehmen, i.d.R. pro unterhaltsberechtigter Person eine Abstufung um eine Gruppe. Sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Höherstufung.

Gültigkeitsdauer der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle gilt für jeweils 2 Jahre. Dann erfolgt eine Anpassung. Durch das Gesetz zur Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder ist gem. § 1612 a Abs. 4 BGB  festgelegt worden, dass die Regelbeträge sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen verfügbaren Arbeitsentgelts sich erstmals mit 1. Juli 1999 und dann alle 2 Jahre zum 1. Juli ändern. Nunmehr gilt jedoch eine andere Regelung mit jährlicher Anpassung. Die nächste Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt zum 1. Januar 2010. Danach wird eine Überarbeitung voraussichtlichim Sommer 2010 erfolgen. Eine erneute Anpassung findet dann am 1.1.2011 stattfinden.

Dynamischer Unterhalt

Der Unterhaltsbedarf, der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, kann festgelegt werden durch einen fixen Betrag oder als dynamischer Betrag.
Der dynamische Unterhalt berechnet sich aus den Prozentangaben, die neben dem festen Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind.
Ist somit eine Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, so kann dem dort festgeschriebenen Kindesunterhaltsbetrag ein bestimmter Prozentsatz zugeordnet werden.
Die 135 % Grenze wurde am 1.1.2008 abgeschafft. Eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ist nach dem Gesetz zur Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder also nicht erst ab erreichen dieser 135 Prozent möglich, sondern es wird uneingeschränkt das hälftige Kindergeld angerechnet. Das folgt aus § 1612 b BGB.
Das hälftige Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 92 Euro, für das dirtte Kind 95 Euro, ab dem vierten Kind 107,50 Euro.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt bezeichnet die Summe, die dem Unterhaltsschuldner pro Monat bleiben muss.
Die Höhe des Selbstbehalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt zum einen den notwenigen monatlichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so ist der Selbstbehalt höher, als wenn er nicht erwerbstätig ist.
Zum anderen gibt es den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern. Dieser ist höher als gegenüber den minderjährigen Kindern, da die volljährigen Kinder nicht so schutzwürdig sind, wie die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder. Der Unterhaltsschuldner hat erhebliche Nachteile hinzunehmen, damit das Existenzminimum der Kinder gewährleistet ist.
Der Selbstbehalt bei einem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ist deshalb höher, da dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit hat. Außerdem soll er einen Anreiz erhalten, die Erwerbstätigkeit auszuüben.

Selbstbehalte 2010:
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern beträgt 2010 900 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig, so beträgt der Selbstbehalt 770 Euro.

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit 1100 Euro. Liegt keine Erwerbstätigkeit vor, so beträgt er ebenfalls 1100 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle 2010

Kindesunterhalt - in Euro
-gültig ab dem 1. Januar 2010 -

Nettoeinkommen
des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

   
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
1. bis 1500 317 364 426 488 100 770/900
2. 1501 - 1900 333 383 448 513 105 1000
3. 1901 - 2300 349 401 469 537 110 1100
4. 2301 - 2700 365 419 490 562 115 1200
5. 2701 - 3100 381 437 512 586 120 1300
6. 3101 - 3500 406 466 546 625 128 1400
7. 3501 - 3900 432 496 580 664 136 1500
8. 3901 - 4300 457 525 614 703 144 1600
9. 4301 - 4700 482 554 648 742 152 1700
10. 4701 - 5100 508 583 682 781 160 1800
  über 5101 nach den Umständen des Einzelfalles  
 

Hier geht es zu den Anmerkungen zur Tabelle und Unterhaltsrichtlinien des OLG Düsseldorf.

Die Düsseldorfer Tabelle 2009

Kindesunterhalt - in Euro
-gültig ab dem 01. Januar 2009 -

Nettoeinkommen
des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

   
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
1. bis 1500 281 322 377 432 100 770/900
2. 1501 - 1900 296 339 396 454 105 1000
3. 1901 - 2300 310 355 415 476 110 1100
4. 2301 - 2700 324 371 434 497 115 1200
5. 2701 - 3100 338 387 453 519 120 1300
6. 3101 - 3500 360 413 483 553 128 1400
7. 3501 - 3900 383 438 513 588 136 1500
8. 3901 - 4300 405 464 543 633 144 1600
9. 4301 - 4700 428 490 574 657 152 1700
10. 4701 - 5100 450 516 604 692 160 1800
  über 5101 nach den Umständen des Einzelfalles  
 

Düsseldorfer Tabelle 2008:

Kindesunterhalt - in Euro
-gültig ab dem 01.Januar.2008 -

Nettoeinkommen
des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

   
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
1. bis 1500 279 322 365 408 100 900
2. 1501 - 1900 293 339 384 429 105 1000
3. 1901 - 2300 307 355 402 449 110 1100
4. 2301 - 2700 321 371 420 470 115 1200
5. 2701 - 3100 335 387 438 490 120 1300
6. 3101 - 3500 358 413 468 523 128 1400
7. 3501 - 3900 380 438 497 555 136 1500
8. 3901 - 4300 402 464 526 588 144 1600
9. 4301 - 4700 425 490 555 621 152 1700
10. 4701 - 5100 447 516 584 653 160 1800
  über 5101 nach den Umständen des Falles