Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sog. Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt allerdings lediglich Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann. Am 6. Januar 2010 wurde sie aktualisiert.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und Familiensenaten anderer OLGs sowie dem
Bundesjustizministerium erarbeitet. Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Bedarfssituation der Kinder vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Bundesrepublik
Deutschland wieder.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt also die Regelbeträge wieder, die durch die Regelbetragsverordnung des Bundesministeriums der Justiz festgelegt
werden.
Seinen Namen hat die Düsseldorfer Tabelle aufgrund der Tatsache, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf, das OLG Düsseldorf, als erstes eine tabellarische
Darstellung des Bedarfs der Kinder aufstellte. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Ausfluss von § 1601 BGB: danach hat sich das Maß des Unterhalts nach der
Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten zu richten. Da das minderjährige Kind allerdings noch keine eigene Lebensstellung hat, sondern seine Lebensstellung von den
Eltern ableitet, hat das Kind einen Anspruch auf Teilhabe am Einkommen der Eltern.
Das Maß des Unterhalts für das minderjährige Kind richtet sich gem. § 1606 BGB – wegen der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und
Betreuungsunterhalt – nach den Einkommensverhältnissen des Elternteils, der Barunterhalt leisten muss.
Bei dem privilegierten volljährigen Kind ist ebenfalls die Einkommenssituation und Vermögenssituation der Eltern maßgeblich. Nach Abschluss seiner Ausbildung
hat das volljährige Kind eine eigene Lebensstellung erlangt.
Zur Bedarfsermittlung bedient man sich für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Für volljährige Kinder
in der Ausbildung sind die BAföG Sätze maßgeblich.
In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle sind keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten. Besteht also keine Familienversicherung für das minderjährige Kind, muss zusätzlich zum Tabellenunterhalt vom unterhaltsverpflichteten Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden. Die Kosten für die Krankenversicherung gelten als vom Einkommen abzugsfähige Verbindlichkeiten, so dass sie das unterhaltsrelevante Einkommen mindern.
Die Berliner Tabelle galt für die neuen deutschen Bundesländer, also die sog. Beitrittsgebiete. Die Berliner Tabelle ist eine Vorstufe für die Düsseldorfer Tabelle; sie weist etwas geringere Beitragssätze aus. Ab dem 1.1.2008 gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für die Bundesländer im Osten Deutschlands. Insofern wurde die Berliner Tabelle aufgehoben. Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2007 für die im Beitrittsgebiet wohnenden Kinder zu errechnenden Unterhaltsrückstände hat die Berliner Tabelle aber weiterhin Bedeutung.
Die Düsseldorfer Tabelle ging bis zum 31.12.2009 bei der Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern hat. Nunmehr, ab dem 1. 1. 2010 setzt der Tabellenunterhalt eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen voraus, egal in welchem Rang sie stehen. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Abschläge vom Zahlbetrag vorzunehmen, i.d.R. pro unterhaltsberechtigter Person eine Abstufung um eine Gruppe. Sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Höherstufung.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt für jeweils 2 Jahre. Dann erfolgt eine Anpassung. Durch das Gesetz zur Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder ist gem. § 1612 a Abs. 4 BGB festgelegt worden, dass die Regelbeträge sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen verfügbaren Arbeitsentgelts sich erstmals mit 1. Juli 1999 und dann alle 2 Jahre zum 1. Juli ändern. Nunmehr gilt jedoch eine andere Regelung mit jährlicher Anpassung. Die nächste Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt zum 1. Januar 2010. Danach wird eine Überarbeitung voraussichtlichim Sommer 2010 erfolgen. Eine erneute Anpassung findet dann am 1.1.2011 stattfinden.
Der Unterhaltsbedarf, der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, kann festgelegt werden durch einen fixen Betrag oder als dynamischer Betrag.
Der dynamische Unterhalt berechnet sich aus den Prozentangaben, die neben dem festen Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind.
Ist somit eine Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, so kann dem dort festgeschriebenen Kindesunterhaltsbetrag ein bestimmter
Prozentsatz zugeordnet werden.
Die 135 % Grenze wurde am 1.1.2008 abgeschafft. Eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ist nach dem Gesetz zur Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder also nicht
erst ab erreichen dieser 135 Prozent möglich, sondern es wird uneingeschränkt das hälftige Kindergeld angerechnet. Das folgt aus § 1612 b BGB.
Das hälftige Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 92 Euro, für das dirtte Kind 95 Euro, ab dem vierten Kind 107,50 Euro.
Der Selbstbehalt bezeichnet die Summe, die dem Unterhaltsschuldner pro Monat bleiben muss.
Die Höhe des Selbstbehalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt zum einen den notwenigen monatlichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber
minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so ist der Selbstbehalt höher, als wenn er
nicht erwerbstätig ist.
Zum anderen gibt es den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern. Dieser ist höher als gegenüber den minderjährigen Kindern, da die
volljährigen Kinder nicht so schutzwürdig sind, wie die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder. Der Unterhaltsschuldner hat erhebliche
Nachteile hinzunehmen, damit das Existenzminimum der Kinder gewährleistet ist.
Der Selbstbehalt bei einem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ist deshalb höher, da dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit hat.
Außerdem soll er einen Anreiz erhalten, die Erwerbstätigkeit auszuüben.
Selbstbehalte 2010:
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern beträgt 2010 900 Euro, wenn der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig, so beträgt der Selbstbehalt 770 Euro.
Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit 1100 Euro. Liegt keine Erwerbstätigkeit vor, so beträgt er ebenfalls 1100 Euro.
Kindesunterhalt - in Euro
-gültig ab dem 1. Januar 2010 -
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Hier geht es zu den Anmerkungen zur Tabelle und Unterhaltsrichtlinien des OLG Düsseldorf.
Kindesunterhalt - in Euro
-gültig ab dem 01. Januar 2009 -
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Düsseldorfer Tabelle 2008:
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Kindesunterhalt - in Euro
-gültig ab dem 01.Januar.2008 -
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