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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Kindesunterhalt - das relevante Einkommen

Das unerhaltsrelevante Einkommen beim Kindesunterhalt

Das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen ist gesetzlich nicht definiert.

Grundsätzlich sind alle Einkommensarten für den Kindesunterhalt relevant, die in § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz, EStG, aufgeführt sind:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer)
Einkommen aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG

Zu den Einkommen, die für die Unterhaltspflicht mit zu berücksichtigen sind, zählen auch folgende finanziellen Vorteile, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben können:

Lohnnebenleistungen: Lohnnebenleistungen sind etwa Tantieme, Gratifikationen, Trinkgelder, Leistungsprämien, Erfinderbeteiligungen, Vergütung für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, für Schmutzarbeit, Schwerarbeit oder Mehrarbeit.

Sachbezüge mit geldwertem Vorteil: das sind etwa die Dienstwohnung, der Dienstwagen, Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse, Mobiltelefone, Firmenaktienbezugsrechte oder Reisen.

Zahlungen vom Arbeitgeber, die als Reisekosten oder Spesen klassifiziert werden. Hier wird ein Pauschalsatz von 30 % als unerhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt.

Steuervorteile aus Direktlebensversicherungen

Folgende Einkünfte sind ebenfalls unterhaltsrelevant:

Soziale Leistungen mit Lohnersatzfunktion oder Unterstützungsfunktion, etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, Mutterschaftsgeld, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, EU-Rente, Elterngeld, Wohngeld

Die obige Auflistung ist nicht vollständig. Jeder in Geld messbare Vorteil ist für den Unterhalt relevant.

Auskunftsanspruch des Kindes

Gem. § 1605 BGB hat das Kind einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil.

Auf Antrag ist der Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.

 

berücksichtigungsfähige Schulden

Wie bereits oben dargestellt, ist der Schutz des Kindes, den der Gesetzgeber durch den Kindesunterhaltsanspruch gewährt, ein besonderes Anliegen des Gesetzes. Deshalb werden nur wenige Schulden, also Verbindlichkeiten, bei der Höhe des Kindesunterhalts berücksichtigt. Es kommt auf den Zweck der Schuld an, auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, auf die Art ihrer Entstehung sowie auf den Grund der Verbindlichkeit und ihre Höhe an.
Grundsätzlich sind deshalb nur Schulden berücksichtigungsfähig, die während oder wegen der Ehe aufgenommen wurden. Berücksichtigungswürdig sind etwa Schulden für ein Haus, wenn es den familiären Wohnbedürfnissen und nicht lediglich als Kapitalanlage diente.
Unabhängig von Schulden (und Einkommen) besteht allerdings eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordung.