Kindesunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch, der dem Kind aufgrund der Verwandtschaft zu den Eltern diesen gegenüber zusteht.
Beim Kindesunterhalt sind mehrere Unterscheidungen zu treffen. Es gibt einmal den Unterhalt für das minderjährige Kind sowie die Unterhalt für das volljährige Kind. Bezüglich der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs unterscheidet man den Kindesunterhalt bei Trennung und den Kindesunterhalt nach der Scheidung.
Ein minderjähriges Kind ist besonders schutzwürdig. Dies spiegelt sich im Unterhaltsrecht wider. Beim Unterhalt des minderjährigen Kindes wird zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt differenziert.
Der Betreuungsunterhalt ist die tatsächliche Versorgung des Kindes mit Nahrung, Kleidung, Wohnung, Pflege und ähnlichem.
Der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, erbringt i.d.R. den Betreuungsunterhalt.
Der Barunterhalt ist die Zahlung einer Geldrente, d.h. es werden monatlich im Voraus Geldleistungen in festgesetzter Höhe entrichtet.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauerndenWohnsitz hat, hat i.d.R. den Barunterhalt zu entrichten, und zwar an den das Kind betreuende Elternteil.
Die Verpflichtung zum Barunterhalt entfällt nicht, wenn sich das Kind vorübergehend bei dem zahlenden Elternteil aufhält, etwa während einer Urlaubsreise.
§ 1629 Abs. 3 BGB besagt: Unterhaltsansprüche des Kindes können durch den einen Elternteil gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen beiden anhängig ist.
Die Konsequenz ist folgende:
Vor Rechtskraft der Ehescheidung: der das Kind betreuende Elternteil klagt in eigenem Namen für das Kind auf Unterhalt
Nach Rechtkraft der Ehescheidung: das Kind klagt in eigenem Namen auf Unterhalt, vertreten durch den betreuenden Elternteil.