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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Besonderheiten bei der Düsseldorfer Tabelle

Geltungsbereich

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Grundlage für die Berechung des Kindesunterhalts. Der Elternteil, in dessem Haushalt das Kind nach der Trennung lebt, bestimmt, wie er und der andere Elternteil den Unterhalt für das Kind zu leisten hat. Er wird für sich selbst den Naturalunterhalt wählen, also tägliche Versorgungsleistungen erbringen. Dann ist der Elternteil, der keine tatsächlichen Versorgungsleistungen übernimmt zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Barunterhalts ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts, also des OLG, in dem der Unterhaltsverpflichtete wohnt.

Den Eltern steht es frei, etwas anderes zu vereinbaren, also etwa den Barunterhalt zu verringen, wenn der Unterhaltsverpflichtete etwa notwendige Einkäufe für das Kind erledigt. Die Eltern müssen sich hierüber aber einig sein. Einseitig sind keine Kürzungen des Barunterhalts möglich. Der Vater kann also beispielsweise nicht den Unterhalt kürzen, weil er Kleidung für das Kind gekauft hat oder weil das Kind in den Ferien oder an den Wochenenden bei ihm ist. Gerade die Ferienaufenthalte und Besuchswochenenden sind bereits in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt worden.

Mindestunterhalt für das minderjährige Kind

Oft taucht folgende Frage auf: Gibt es ein Minimum der an das Kind als Unterhalt gezahlt werden muss? Unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle? Die Antwort enthält § 1612 a BGB. Danach ergibt sich der Mindestunterhalt aus dem steuerrechtlichen Existenzminimum und ist abhängig vom Lebensalter des Kindes. Er errechnet sich in drei Stufen wie folgt:

Stufe 1: 0 - 6 Jahre (vollendetes 6. Lebensjahr) - 87% von einem Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags, aktuell 265 Euro
Stufe 2: 7 - 12 Jahre (vollendetes 12. Lebensjahr) - 100% eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags, aktuell 304 Euro
Stufe 3: 13 - 18 Jahre (vollendetes 18. Lebensjahr) - 117% eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags, aktuell 356 Euro.

Eingeführt wurde diese Regelung zum 1.1.2008 mit der Unterhaltsrechtsreform.

Auf die o.g. Summen hat ein minderjähriges Kind einen unbedingten Anspruch. Der Unterhaltsverpflichtete muss jede Anstrengung unternehmen, um wenigstens diesen Mindestunterhalt zu gewährleisten. Unter Umständen muss er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen, etwa einen Minijob vor oder nach der normalen Erwerbstätigkeit.

Für den Fall, dass dennoch keine Leistungsfähigkeit besteht, obwohl der Verpflichtete alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, hat der nicht barunterhaltsverpflichtete Elternteil die Möglichkeit beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Das Jugendamt tritt dann in Vorleistung. Gegen den Unterhaltspflichtigen besteht ein Erstattungsanspruch.

Was ist bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle zu beachten?

Der Düsseldorfer Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass dem unterhaltsverpflichtete Ehegatten der unterhaltsberechtigte Ehegatte und zwei unterhaltsberechtigte Kinder gegenüberstehen. Ist die Personenkostellation anders, so kommt eine Höherstufung oder Herabstufung in Betracht.

Besteht etwa nur eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind und nicht gegenüber dem Ex-Ehegatten, so erfolgt eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen.

Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so kommt eine Herabstufung in der Tabelle um entsprechende Anzahl in Betracht.

Muss alles für das Kind aus dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden?

Die Antwort lautet: nein! Das minderjährige Kind hat neben den Tabellensätzen Anspruch auf Mehrbedarf und Sonderbedarf. Dabei ist Mehrbedarf eine Ausgabe, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfällt und Sonderbedarf eine Ausgabe, die einmalig ist und außergewöhnlich hoch ist. Zu beachten ist, dass es sich um Ausgaben handeln muss, die in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Beim Mehrbedarf und Sonderbedarf sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen und auch die bisherigen Kosten und Familienverhältnisse vor der Trennung.