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Sorgerecht der Eltern

Reform des Sorgerechts

Das elterliche Sorgerecht gliedert sich auf in die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Elterliche Sorge ist aber nicht nur mit Rechten, sondern genausogut mit Pflichten verbunden. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist das Sorgerecht zuletzt umgestaltet worden. Weitere Änderungen stehen bevor, insbesondere was das Recht der nichtehelichen Väter anbelangt.

Mit der letzten Reform des Sorgerechts kann die Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden, auch dann, wenn die Eltern getrennt sind. Auch der Vater eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters hat nicht nur ein Umgangsrecht sondern auch einen Anspruch auf das Sorgerecht für das Kind, so eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Davor war ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können so genannte Sorgeerklärungen abgeben. Sie erklären darin, die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt erfolgen kann. Geben die Eltern die Sorgeerklärungen ab, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Bisher lag dies allein in der Willkür der Mutter.

Ein Umgangsrecht haben neben dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht ist als primäres Recht des Kindes ausgestaltet.

Ein elterliches Züchtigungsrecht gibt es nicht mehr. Damit sind selbst leichte Schläge bei kleineren Kindern verboten.

Inhalt des elterlichen Sorgerechts

Die elterliche Sorge setzt sich aus der Vermögenssorge und der Personensorge zusammen. Hinzu kommt die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Personensorge gleidert sich auf in die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Die Personensorge hat aber auch die persönliche Fürsorge zum Gegenstand, also die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes.

Wie wird das Sorgerecht erlangt?

Beide Elternteile, Vater und Mutter, erlangen das gemeinsame Sorgerecht mit der Geburt des Kindes, wenn sie miteinander verheiratet sind. Es handelt sich um ein Automatismus, der nicht umgangen werden kann. So kann eine Mutter oder ein Vater das Sorgerecht nicht ablehnen.

Das gemeinsame Sorgerecht für Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, entsteht automatisch dann, wenn sie später die Ehe miteinander eingehen.

Trennen sich die Eltern oder lassen sie sich scheiden, so hat dies zunächst keine Auswirkungen auf das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erlangt nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind automatisch mit der Geburt. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Vater und Mutter können aber Sorgeerklärungen abgeben. Dann haben beide das gemeinsame Sorgerecht.

Streitigkeiten bei der Ausübung des gemeinschaftlichen Sorgerechts

Haben die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts in einem Punkt unterschiedliche Meinungen, so schreibt ihnen das Gesetz in § 1627 BGB vor, dass sie versuchen müssen, sich zu einigen. Ist dies nicht möglich, so darf die Entscheidung nicht einfach von einem Elternteil allein getroffen werden. Vielmehr kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidung in dieser Frage ihm allein übertragen wird. Das ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Handelt es sich lediglich um eine Nebensächlichkeit, so kann das Gericht nicht angerufen werden, sondern die Eltern müssen sich selbst einigen. Ist das nicht möglich, so hat die Maßnahme zu unterbleiben. Was ist nun erheblich? Bejaht wurde dies von den Familiengerichten bei der Wahl des Namens, der Schule, der Ausschlagung einer Erbschaft und vor allem bei der Bestimmung des Aufenthaltsortes. Das Familiengericht entscheidet erst, nachdem ein Vermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Es hört die Parteien und entsprechend § 159 FamFG das Kind an. Dann überträgt es einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die konkrete Angelegenheit oder auch für eine bestimmte Art von Angelegenheiten. Der Antragsgegner kann gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen. Ist das Kind schon 14 Jahre alt, hat es ebenfalls ein Beschwerderecht. Über die Beschwerde entscheidet das übergoerdnete Gericht.

Verhinderung

Es gibt Fälle, in denen die elterliche Sorge ruht. Das kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen sein. Geregelt ist dies in den §§ 1673 ff BGB. Liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor, so übt während des Ruhens der elterlichen Sorge der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus. Ist ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig, so übt er die tatsächliche Personensorge noch selbst aus.

Für das Kind wird ein Vormund oder Pfleger bestellt, wenn die elterliche Sorge des allein Sorgeberechtigten vorübergehend ruht und der Wegfall des Ruhensgrundes in absehbarer Zeit eintreten wird.

Bestehen die Gründe für das Ruhen der elterlichen Sorge auf Dauer, so hat der andere, bisher nicht sorgeberechtigte Elternteil gem. § 1678 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Andernfalls erhält das Kind einen Vormund oder Pfleger.

Ende des Sorgerechts

Mit der Volljährigkeit des Kindes endet das elterliche Sorgerecht automatisch, also mit dem 18. Geburtstag. Des weiteren mit dem Tod des Kindes.

Das elterliche Sorgerecht fällt bedingt fort, wenn das ehefähige minderjährige Kind heiratet. Dann verbleibt bei den Eltern lediglich noch die Vormögenssorge und die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten. Die tatsächliche Personensorge, also etwa das Recht zur Erziehung, fällt weg. Auch wenn das minderjährige Kind wieder geschieden wird, lebt dieser Teil der Personensorge nicht wieder auf. Das ergibt sich aus § 1633 BGB.

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann einem Elternteil die elterleiche Sorge auch durch eine gerichtliche Entscheidung entzogen werden, etwa bei Trennung und Scheidung oder generell bei einem Missbrauch des Sorgerechts.

Stirbt ein Elternteil, so endet das elterliche Sorgerecht ebenfalls. Der überlebende Elternteil hat dann automatisch das alleinige Sorgerecht, vgl. § 1680 Abs. 1 BGB. Hatte der oder die Verstorbene ein alleiniges Sorgerecht, so ist eine Gerichtsentscheidung dafür notwendig, das Sorgerecht auf den anderen Elternteil zu übertragen. Das Gericht wird das Sorgerecht auf ihn übertragen, wenn das dem Wohl des Kindes dient.

Sonderfälle beim Sorgerecht

Elterliches Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

- gemeinsames Sorgerecht

- alleiniges Sorgerecht

Elterliches Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern