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Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern

Sorgeerklärungen bei nichtehelichem Kind

Eltern eines nichtehelichen Kindes können ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht haben. Es gilt folgendes: wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können sie bei der Geburt des Kindes Sorgerechtserklärungen abgeben.

Sie müssen erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, vgl. §§ 1626 a ff BGB. Jeder Elternteil muss diese Sorgeerklärung persönlich vor einem Notar ode dem Jugendamt abgeben. Ein beschränkt geschäftsfähiges Elternteil bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das Familiengericht kann diese Zustimmung durch Beschluss ersetzen. Die Sorgeerklärung ist bedingungsfeindlich. Sie darf auch nicht befristet sein. Die Eltern des nicht ehelichen Kindes müssen nicht zusammenleben, um ein gemeinsames Sorgerecht ausüben zu können.

Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt abgegeben werden. Sie werden jedoch erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Auch später kann die Sorgeerklärung noch abgebeben werden, bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Die Sorgeerklärungen können im Nachhinein nicht mehr von den Eltern abgeändert werden. Eine Abänderung kann nur auf Antrag durch das Familiengericht erfolgen. Ein solcher Beschluss setzt gem. § 1671 BGB voraus, dass die Eltern voneinander getrennt leben und ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich beantragt. Hat das Gericht dann das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen, so kann dies auch nur wieder durch einen Gerichtsbeschluss geändert werden, nicht durch erneute Sorgeerklärungen.

Sorgerecht ist Menschenrecht

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung kann der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht für das Kind also nur mit Zustimmung der Mutter erlangen, vgl. § 1626 a Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (Az. 1 BvR 420/09) verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Auch § 1672 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Ähnlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Danach hat auch der Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, einen Anspruch, das (gemeinsame) Sorgerecht auszuüben.

Zuvor war der Vater vom Wohl und Willen der Mutter abhängig. Ohne die Mitwirkung der Mutter und gegen ihren Willen konnte der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur erhalten, wenn der Mutter die elterlichen Sorge gem. den §§ 1680 Abs. 3 und § 1666 BGB entzogen wurde, sie dauerhaft an der Ausübung verhindert war (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder starb (§ 1680 BGB) und die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl entsprach.