Trennung als Voraussetzung für die Scheidung

Trennung von Tisch und Bett
Ein Trennungsjahr ist Voraussetzung für eine Scheidung.

Eine Trennung im rechtlichen Sinn ist Voraussetzung für eine Scheidung, denn sie manifestiert, dass die Ehe zerrüttet ist. Mindestens ein Jahr müssen Eheleute getrennt leben, um eine Scheidung zu erreichen. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist allerdings in seltenen Ausnahmefällen eine Scheidung in Form einer Blitzscheidung möglich.

Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft

Nur wenn Ehepartner oder die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sich tatsächlich getrennt haben, ist eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Trennung bedeutet – schlagwortartig umschreiben – Trennung von Tisch und Bett. Im rechtlichen Sinn liegt also eine Trennung vor, wenn kein ehelicher Haushalt mehr vorhanden ist. Klar ist dies, wenn einer der Partner ausgezogen ist. Aber auch innerhalt einer gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung im Rechtssinn durchführbar. Das setzt aber beispielsweise voraus, dass die Noch-Ehepartner nicht in einem Bett schlafen und nicht füreinander kochen.

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Unterhalt muss gezahlt werden, auch wenn zunächst das Jobcenter einspringt

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Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch geht auf das Jobcenter über.

Die Eltern von etwa 2,2 Millionen Kindern in Deutschland haben sich getrennt bzw. sind geschieden. Diese Kinder wachsen bei nur einem Elternteil auf. Diese alleinerziehenden Eltern sind in nicht wenigen Fällen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) angewiesen, da sie keinen Job finden, der sich mit der Kinderbetreuung vereinbaren lässt. Sie haben allerdings einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Ex-Partner. Aber nicht alle Unterhaltsverpflichteten kommen dieser Verpflichtung freiwillig nach, selbst  dann nicht, wenn sie dazu finanziell problemlos in der Lage wären. Zahlt der Ex-Partner also keinen Unterhalt, springt das Jobcenter ein, weil Bedürftigkeit besteht.

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Unterhalt ist Unterhalt – egal, wer ihn zahlt

Familienunterhalt verfolgt gleiches Ziel wie Betreuungsunterhalt.
Familienunterhalt kann Betreuungsunterhalt ausgleichen – so der BGH.

Laut einem Urteil des BGH vom 16. März 2016 unter dem Az XII ZR 148/14 kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt vom Mann X (Vater des von der Mutter betreuten Kindes) durch den Anspruch auf Familienunterhalt vom Mann Y (den Mutter heiratet) ausgeglichen werden.

Familienunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig

Beide Arten des Unterhalts seien auf das gleiche Ziel gerichtet (Sicherstellung des Lebensunterhalts). Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer rechtsanwaltlichen Falschberatung, aufgrund derer der Betreuungsunterhalt weggefallen ist (Frau heiratet), sei durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen den (neuen) Ehemann ausgeschlossen, weil der neue (Familien)Unterhalt den fehlenden alten(Betreuungs) Unterhalt ausgleiche.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde:

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Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Aufstockungsunterhalt lebt wieder auf.
Unterhaltsanspruch kann später wieder aufleben.

Vor 8 Jahren hat der Gesetzgeber mit einer Unterhaltsreform das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Eheleute in den Vordergrund gestellt. Er wollte eine vollständige Entflechtung der finanziellen Beziehungen der Ex-Partner erreichen, jedenfalls dem Grundsatz nach. Jeder der Ex-Gatten soll für die Deckung seines täglichen Lebensbedarfes nach der Scheidung selbst sorgen.

Im Unterhaltsrecht wurden die Möglichkeiten erweitert, Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zu befristen.

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Kindesunterhalt bei großer Einkommensdifferenz der Eltern

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Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind nicht immer gleichwertig.

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 (Az. 20 UF 875/15) im Anschluss an ein Urteil des BGH vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) entschieden, dass die volle, d. h. alleinige Haftung des die Kinder betreuenden Elternteils für den Kindesunterhalt dann in Betracht kommt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient, selbst wenn dieser, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil, auch bei Zahlung des vollen Unterhalts, seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren kann.

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Anspruch auf Unterhalt im FSJ?

fsj-unterhalt
Anspruch auf Kindesunterhalt im FSJ?

Haben volljährige junge Erwachsene, die ein FSJ absolvieren, einen Anspruch auf Kindesunterhalt?  Hierüber hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

FSJ zwischen Schule und Berufsausbildung

Nach dem Schulabschluss, der mittleren Reife oder dem Abitur, beginnen viele junge Erwachsene nicht mit einer Berufsausbildung oder einem Studium, sondern leisten ehrenamtliche Arbeit in einem staatlich geregelten FSJ, einem Freiwilligen Sozialen Jahr. Sie erhalten während dieser Zeit keine Vergütung, wohl aber ein Taschengeld, manchmal auch Unterkunft und Verpflegung.

Reichen Taschengeld und sonstige Leistungen des Trägers des FSJ nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt sich die Frage, ob die Eltern während der Zeit des FSJ ergänzenden Unterhalt zu zahlen haben.

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Unterhalt für Kinder oft ein Streitfall bei Trennung und Scheidung

Kindesunterhalt
Oft streiten sich getrennte Eltern um den Unterhalt für ihre Kinder.

Wenn sich verheiratete oder nicht verheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern trennen, muss die Zahlung des Unterhalts für die Kinder neu geregelt werden.  Nach den Zahlen des  Statistischen Bundesamtes sind 2,2 Millionen minderjährige Kinder in Deutschland auf Unterhalt angewiesen. Die Sätze für den Kindesunterhalt richten sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde am 1. Januar 2016 aktualisiert.

Sehr oft gibt es bei einer Trennung der Eltern Streit um den Kindesunterhalt. Dieser muss bis zur Volljährigkeit eines Kindes der Elternteil zahlen, der nicht den überwiegenden Anteil an Betreuung und täglicher Versorgung erbringt. Der andere Elternteil erfülle bis dahin seine Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung. Regelmäßige Aufenthalte des Kindes am Wochenende beim Unterhalt zahlenden Vater ändern daran nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht.

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Schuldprinzip lässt Unterhaltsanspruch entfallen

Unterhalt kann entfallen.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt werden.

Hinsichtlich der Scheidung wurde das Schuldprinzip vor über 30 Jahren nach heftigen Diskussion in einer Reform des Familienrechts abgeschafft. Seither kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es spielt keine Rolle mehr, ob ein Partner den anderen „böswillig verlassen“, ihm „seelische Grausamkeiten“ zugefügt oder sich „ehrlos und unsittlich“ verhalten hat. Das wurde von konservativer Seite seinerzeit als „Zeichen des Verfalls des sittlichen Bewusstseins eines Volkes“ gewertet. Dennoch: der Gesetzgeber hat die Familiengericht entlastet und festlegt, dass nach einer Trennungsphase von drei Jahren davon auszugehen ist, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist und somit die Scheidung ausgesprochen werden kann.

Dennoch, über die Hintertür des Unterhalts hat es das Schuldprinzip geschafft, im  Familienrecht bis in die Gegenwart zu überleben.

Seitensprung und Ehebruch lässt Unterhaltsanspruch entfallen

Die Familiengerichte müssen deshalb noch immer die schmutzige Wäsche der zerstrittenen Ehepartner waschen. Das Zerrüttungsprinzip ist kein Freifahrtschein für eine absolute Narrenfreiheit in der Beziehung. Die Frage der Schuld entscheidet zwar nicht mehr, ob eine Ehe geschieden wird, wohl aber spielt sie eine erhebliche Rolle bei den finanziellen Folgen der Scheidung. Hier haben die Fehltritte eines Partners noch immer große Auswirkungen.

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Kein Kindesunterhalt für reiche Kinder

reiche Kinder haben keinen Unterhaltsanspruch
Kein Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn ein volljähriges Kind Vermögen hat.

Verwandte in gerader Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet. Aus dieser gesetzlichen Regelung resultiert der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern.

Ein Unterhaltsanspruch setzt immer voraus, dass der Anspruchsteller bedürftig ist. Bei Kindern ist dies in der Regel der Fall, wenn sie minderjährig sind oder aber noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Die Eltern müssen den Kindern eine Berufsausbildung finanzieren.

Ist das Kind bereits volljährig und verfügt es z. B. aufgrund einer Erbschaft oder einer großzügigen Schenkung der Großeltern über eigenes Vermögen, stellt sich allerdings die Frage, ob Eltern dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sind.

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