Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen neuer Beziehung

Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Ein Unterhaltsanspruch, der dem Grunde nach gegeben ist, kann im Einzelfall verwirkt sein.

Unterhaltsanspruch

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Az 10 UF 210/14 einen solchen Ausnahmefall festgestellt.

Ehegattenunterhalt

Im zugrunde liegenden Fall, verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt. Die Ehefrau wendete gegen diesen Anspruch ein, er sei verwirkt, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe. Diese Frau benannte sie als Zeugin.

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Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes

Gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils

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Herausgabeanspruch für Sachen des Kindes

Die Eltern leben getrennt, das Kind wohnt bei einem Elternteil. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also dasjenige Elternteil, das die tatsächliche Obhut über das Kind ausübt,  kann vom anderen Elternteil die Herausgabe der persönlichen Sachen des Kindes in gesetzlicher Verfahrensstandschaft verlangen. Es kann also Dinge wie Impfpass und Untersuchungsheft heraus verlangen. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, am24.11.2015 unter dem Az. 11 UF 114/15.

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Elterngeld und Unterhalt

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Nicht nur Bienen sorgen für den Unterhalt ihrer Angehörigen.

Der Vater eines Kindes zahlt Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes. Diese bezieht Elterngeld in Höhe von 650 Euro.

Anrechnung von Elterngeld auf Unterhaltspflicht

In seiner Einkommenssteuererklärung machte der Vater die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend und vertrat die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Beträge führten.

Das Finanzamt hingegen folgte dieser Argumentation nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.

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