Altenheim: Kann Sozialamt Geschenk zurückfordern?

Schenkung zurückfordern
Geschenktes kann bei Verarmung zurück gefordert werden.

Eltern machen ihren Kindern Geschenke, oft auch Geldgeschenke in nicht unbeträchtlicher Höhe.  Dabei gilt der Grundsatz: geschenkt ist geschenkt, eine Rückforderung der geschenkten Summe ist ausgeschlossen.

Allerdings gibt es Ausnahmen.

Vater schenkt Sohn 100.000 Euro

Im vorliegenden Fall hatte ein Vater seinem Sohn 100.000 Euro geschenkt. Mit dem Geld zahlte dieser ein Hausgrundstück ab, das bis zu diesem Zeitpunkt seiner Ehefrau allein gehörte. Aufgrund der Schenkung und der Darlehensrückzahlung wurden die Eigentumsverhältnisse an dem Haus zu gleichen Teilen zwischen der Ehefrau und ihrem beschenkten Ehemann aufgeteilt. Der Vater ist durch die Schenkung nicht mittellos geworden, sondern verfügt über eine Rücklage, die im Falle eines eventuellen Heimaufenthalts für drei Jahre reichen würde.

Frage: Was ist, wenn der Heimaufenthalt länger als drei Jahre dauert?

Die Rente des Vaters reicht nicht, um die Heimkosten zu decken. Folglich würde das Sozialamt einspringen und die nicht gedeckten Heimkosten übernehmen müssen. Das Sozialamt würde allerdings auch prüfen, ob der Vater sein Vermögen durch Schenkungen geschmälert hat. Falls das der Fall sein sollte, würde es einen Rückübertragungsanspruch gegen den Beschenkten auf sich überleiten und das Verschenkte zurückfordern. Allerdings nur, wenn der Rückforderungsanspruch noch besteht. Wie lange kann das Sozialamt also Geldgeschenke zurückfordern. Und: muss das Geld auch dann zurückbezahlt werden müsste, wenn, wie im vorliegenden Fall, für einen Neubau Schulden getilgt wurden.

Sozialamt kann auf Rückgabeanspruch zugreifen

Der Vater hat im oben geschilderten Fall sein Vermögen im Wesentlichen seinem Sohn übertragen. Das restliche Vermögen recht nicht für die Heimkosten aus. Doch zum Vermögen des Vaters zählt ein Anspruch des Vaters, der seinem Sohn gegenüber besteht. Er  hat ihm100.000 Euro geschenkt. Ein Geschenk kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schenker kann seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Diesen Rückgabeanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten. Das Sozialamt kann das dann vom Sohn die Summe verlangen, die dem Vater zur Deckung der Heimkosten monatlich fehlt.

10 Jahres-Frist

Auf einen Rückforderungsanspruch kann man auch nicht gegenüber dem Beschenkten verzichten. Der Anspruch ist  jedoch 10 Jahre nach der Zuwendung verwirkt. Geltend gemacht werden kann er außerdem nicht, wenn der Beschenkte die Zuwendung nicht mehr hat.  Da der Sohn als Gegenleistung für das Geld die Hälfte des Grundeigentums erhalten hat, ist er nicht „entreichert“ und kann und muss das Geschenk zurückgewähren, wenn es erforderlich ist.

Die Verjährung dieses Anspruches beginnt hingegen erst dann, wenn der Vater tatsächlich verarmt ist und die Rückforderung verlangen könnte. Die Verjährungsfrist dauert dann drei Jahre.

14 Gedanken zu „Altenheim: Kann Sozialamt Geschenk zurückfordern?“

  1. …wie siehts aus, wenn die Oma den Enkeln und Urenkeln kleine Geldgeschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten macht ( zB. 100,- Euro jeweils ) ? Es gehört doch auch zur Würde des Menschen, wenn er das Bedürfnis hat, seinen Nachkommen was Gutes zu tun.

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  2. Viele Einsender lassen unberücksichtigt, dass „das Sozialamt“ hier den Steuerzahler repräsentiert, der schließlich diese Kosten übernimmt. Da kann es nicht angehen, dass Einnahmen (Schenkungen) privatisiert und Ausgaben (Sozialamt) dann sozialisiert werden sollen. Warum sollte die Allgemeinheit für den einzelnen Beschenkten einstehen, wenn dessen verpflichtung zur Kostenübernahme besteht? Wenn er nicht zahlen kann, übernimmt das Sozialamt selbstverständlich die Kosten, aber so?

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    • Alle Einkommensempfänger bezahlen einen Anteil Pflegeversicherung mit dem Krankenversicherungsbeitrag zusammen und können unter Umständen trotzdem enteignet werden im Alter. Das ist eine schlimme Sache, finde ich. Die Pflegeversicherung versichert die Beitragszahler nicht ausreichend, aus meiner Sicht. Ich sehe dort den Bedarf einer Reform und Nachbesserungsbedarf. Es wurde ja schon soweit nachgebessert, dass mit ihrem Einkommen nur noch Kinder gegenüber dem Sozialamt für ihre Eltern grade stehen müssen, die über 100.000 Euro verdienen. Am Einkommen bemessen, sollten auch Rückforderungen, was Schenkungen angeht, nachgearbeitet werden, finde ich. Auch z. B. ob das Geld ausgegeben wurde oder nicht und ab welcher Höhe sollte genau definiert sein. Selbst genutzter Grundbesitz /Immobilie und auch vermietete Immobilien sollten auch nicht zurück gefordert werden können, solange das Einkommen des Beschenkten nicht 100.000 Euro übersteigt, sind so meine Gedanken dazu.
      Viele Grüße

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  3. Ich darf also 48.000 Euro Einkommenssteuer im Jahr Bezahlen (zusätzlich zu den anderen Sozialabgaben), und wenn das Amt dann in vielleicht 30 bis 40 Jahren mal für mich Talers beisteuern soll dann wollen Sie mein schon mindestens einmal versteuertes Geld, Grundbesitzt oder ähnliches auch noch haben? Wo bitte sehr wird denn da die Allgemeinheit belastet? Und das eigentliche Problem liegt doch an den von Politikern geduldeten unverschämt hohen Betreuungskosten. Bei meiner Großmutter liegt der Betreuungsplatz im Heim bei 4350,- Euro monatlich, allein knapp 700,- Euro verlangt das Heim für die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Bei einer Einrichtung mit 350 Bewohnern ist der Neubau eines solchen Objektes in 5 Jahren (evtl 7) Jahren re-finanziert. Diese ganzen überhöhten Kosten könnten halbiert werden wenn man mal von dem Trip runter kommt das mit der Gesundheit der Menschen Geld verdient werden muss…

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  4. Wenn der Onkel seinen Nichten und Neffen in den Jahren zurück je ca. 2-3 Tausend EUR g4eschenkt hat. Müssen die das ggf. auch zurückgeben, wenn der Onkel in ein Heim kommt?
    (Der Onkel ist über 100 Jahre alt und ziemlich „hinfällig“ …

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  5. und was wenn das verschnekte Geld nicht mehr da ist, verbraucht wer haftet bei 11 Jährigen Kind die Eltern , müssen die das an Sozialamt zurück zahlen ?

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  6. Wie sieht es aus, wenn ein Vater seinem Sohn sein Haus überschreibt, aber bis zum Tode darin wohnen bleiben darf, also Wohnrecht hat. Wenn er dann zum Pflegefall wird und in ein Pflegeheim kommen muss, die Kosten dort aber nicht alleine abdecken kann, muss dann der Sohn die ungedeckten Kosten bezahlen oder muss er das Haus evtl. zurückgeben, auch wenn er es mittlerweile komplett mit hohen Baukosten umgebaut hat?

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  7. Wie sieht das aus wenn vor dem Sozialhilfebezug ein größerer Betrag an eine Stiftung als Förderung überwiesen wurde?

    Und wie, wenn von einem Anspruch (Erbe, Wettgewinn, …) nur Teile oder nichts erhalten wurde und nicht in Anspruch genommen wurde (mal angenommen das Sozialamt hat Kenntnis von Erbe oder Gewinn, wie auch immer?)

    Muss in diesen Fällen auch (zurück-)gefordert werden, bzw. wird vom Sozialamt gefordert?

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