Schuldprinzip lässt Unterhaltsanspruch entfallen

Unterhalt kann entfallen.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt werden.

Hinsichtlich der Scheidung wurde das Schuldprinzip vor über 30 Jahren nach heftigen Diskussion in einer Reform des Familienrechts abgeschafft. Seither kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es spielt keine Rolle mehr, ob ein Partner den anderen „böswillig verlassen“, ihm „seelische Grausamkeiten“ zugefügt oder sich „ehrlos und unsittlich“ verhalten hat. Das wurde von konservativer Seite seinerzeit als „Zeichen des Verfalls des sittlichen Bewusstseins eines Volkes“ gewertet. Dennoch: der Gesetzgeber hat die Familiengericht entlastet und festlegt, dass nach einer Trennungsphase von drei Jahren davon auszugehen ist, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist und somit die Scheidung ausgesprochen werden kann.

Dennoch, über die Hintertür des Unterhalts hat es das Schuldprinzip geschafft, im  Familienrecht bis in die Gegenwart zu überleben.

Seitensprung und Ehebruch lässt Unterhaltsanspruch entfallen

Die Familiengerichte müssen deshalb noch immer die schmutzige Wäsche der zerstrittenen Ehepartner waschen. Das Zerrüttungsprinzip ist kein Freifahrtschein für eine absolute Narrenfreiheit in der Beziehung. Die Frage der Schuld entscheidet zwar nicht mehr, ob eine Ehe geschieden wird, wohl aber spielt sie eine erhebliche Rolle bei den finanziellen Folgen der Scheidung. Hier haben die Fehltritte eines Partners noch immer große Auswirkungen.

Beispiel: Wer seinen Partner während der Ehe so schlecht behandelt, dass er die Scheidung quasi provoziert, kann nicht nur seine Unterhaltsansprüche verlieren, sondern riskiert sogar, beim Zugewinnausgleich leer auszugehen.

Unterhaltsreform 2008

Bei einer Scheidung wird meistens auch über die Frage des Unterhalts für den bedürftigen Ehepartner entschieden. Allerdings gibt muss ein Ex-Partner nicht automatisch für den anderen Partner unterhaltsrechtlich aufkommen.

Dies gilt insbesondere seit der Unterhaltsreform aus dem Jahr 2008. Diese hat der „nachehelichen Eigenverantwortung“ deutlich mehr Gewicht verleihen. Konkret bedeutet das vor allem, dass sich die finanzielle Unterstützung für den finanzschwächeren Partner leichter befristen oder kürzen lässt. Ein lebenslanger Unterhalt nach der Ehe ist nach der Reform nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Unabhängig von dieser seit acht Jahren geltenden Regelung streiten in 30 bis 40 Prozent aller Fälle streiten h die Partner darüber, ob der Anspruch auf Unterhalt nicht wegen grober Verfehlungen des anderen erloschen ist, der Anspruch auf Unterhalt verwirkt ist.  § 1579 BGB besagt, dass der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist,  wenn die Zahlung grob unbillig wäre.  Grobe Unbilligkeit kann vorliegen bei Ehebruch, Betrug, Beleidigungen.

Die Betonung liegt auf „kann“, denn eine pauschale Aussage, wann das Gericht den Unterhaltsanspruch als verwirkt ansieht, lässt sich allerdings nicht treffen.  Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Und besonders schwer tun sich die Gerichte, wenn in den Streit um das  Geld gemeinsame Kinder verwickelt sind. So ist es möglich, dass in zwei vergleichbaren Fällen völlig unterschiedliche Entscheidungen gefällt werden – je nachdem, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder nicht.

Beispiel: Hintergeht eine kinderlose Frau ihren Mann über Jahre hinweg mit einem anderen Mann, muss sie bei der Scheidung damit rechnen, ihren Unterhaltsanspruch einzubüßen. Ist die Ehebrecherin jedoch eine dreifache Mutter, so sieht die Rechtslage anders aus. Würde ihr der Unterhalt aberkannt werden, wäre sie gezwungen, eine Vollzeitstelle anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sind die Kinder aber noch zu klein sind, um für sich selbst zu sorgen, ginge ein solche Gerichtsentscheidung aber klar zu Lasten der Kinder. Deshalb muss der hintergangene Ehemann seiner untreuen Exfrau erst einmal Unterhalt zahlen.

Entlastung für Männer

Im Gegensatz zu Zeiten vor der Unterhaltsreform 2008 gibt es aber keine lebenslangen Leistungen. Die zunächst unterhaltsberechtigte Frau muss spätestens dann wieder arbeiten gehen, wenn das jüngste Kind seinen dritten Geburtstag feiert. Allerdings muss sie noch keine Vollzeitstelle annehmen. Ein Minijob hingegen ist ihr durchaus zumutbar.

Weitere wichtige Daten sind die Einschulung und der letzte Grundschultag des jüngsten Kindes. Am ersten Datum muss die Mutter auf einen Halbtagsjob umsteigen und sich am zweiten Datum um eine 100-Prozent-Stelle bemühen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kind normal entwickelt ist und ausreichend Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

Sehr kurze Ehe

Wenn die Ehepartner nur sehr kurz verheiratet waren, wird von den Gerichten die dauerhafte Pflicht zur Unterhaltszahlung meist als unbillig angesehen. Der  Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb folgende Regel aufgestellt (BGH XII ZR 89/97): Eine kinderlose Ehe, die weniger als zwei Jahre gehalten hat, gilt noch als kurz. Nur wenn schon gemeinsame Kinder da sind, steht auch eine kurze Ehedauer Unterhaltsansprüchen des betreuenden Elternteils nicht entgegen. Hat das Paar hingegen keine Kinder, muss die Ehe mehr als drei Jahre überstehen, damit wieder die allgemeinen Grundsätze des Unterhaltsrechts greifen.

Die Ehe beginnt bei dieser Rechnung mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten und endet mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Unerheblich ist, ob und wie lange das Paar schon vor der Heirat zusammengelebt oder über Jahre hinweg eine Fernbeziehung geführt hat.

Seitensprünge und Untreue

Einer der häufigsten Scheidungsgründe ist die Untreue. Statistisch sind in etwa 35 Prozent der Fälle Eifersucht, Untreue oder ein neuer Partner die Gründe, die eine Ehe scheitern lassen. Knapp die Hälfte der Deutschen hält einen Seitensprung für unverzeihlich.

Und trotz grundsätzlicher Aufgabe des  Verschuldensprinzips spielt die Schuldfrage für etwaige Unterhaltszahlungen eine große Rolle, wenn der Unterhaltsberechtigte fremdgegangen ist. Allerdings unterscheiden die Familiengerichte nach der Schwer der Schuld, also danach, ob es sich um eine einmalige Angelegenheit handelte oder um einen andauernden fortgesetzten Ehebruch.

So genügt ein einmaliger Seitensprung in aller Regel nicht, um alle Unterhaltsansprüche des untreuen Ehegatten sofort verwirken zu lassen. Anders bei wiederholten Fremdgehen, mehrfachen intimen Beziehungen zu wechselnden Partnern, siehe BGH IVb ZR 348/81. Ein schwerwiegendes, eindeutig bei einem Partner liegendes Fehlverhalten ist gegeben, wenn sich ein Ehegatte gegen den Willen des anderen einem anderen Partner zuwendet und mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Es genügt, wenn eine auf Dauer angelegte intime Beziehung mit einem neuen Partner aufgenommen wird. Unerheblich ist, ob das neue Paar zusammenwohnt oder ob die Eheleute auch während der Affäre weiter unter einem Dach leben.

Zieht ein Ehepartner aus und bei einem Freund ein, so kann der Unterhaltsanspruch dadurch ebenfalls in Gefahr sein. Auch ein Zusammenleben ohne sexuelle Kontakte sei ausreichend, weil durch eine intensive freundschaftliche Beziehung die geistig-seelische Ehegemeinschaft aufgehoben werde, urteilte das Kammergericht Berlin unter dem Az. 19 UF 1296/88.

Im  Scheidungsverfahren werden nicht nur Seitensprünge des anderen, sondern auch das eigene sexuelle Leistungsvermögen bewertet, da, und da ist die herrschende Interpretation des Gesetzes noch recht altmodisch, der regelmäßige Vollzug der Ehe auch heute noch zu den wechselseitigen Pflichten eines verheirateten Paares gehört.  Wenn also der Partner, der eine Affäre begonnen hat, nachweisen kann, dass er diese nur deshalb begonnen hat, weil der eigene Gatte beharrlich jedweden sexuellen Kontakt verweigert hat, liegt nach Auffassung der meisten Gerichte meist kein „schwerwiegendes, einseitiges Fehlverhalten“ mehr vor, s. etwa OLG Hamm, Az. 8 UF 109/10.

Das OLG Thüringen urteilte sogar, dass in einem solchen Fall allein die Geburt eines nicht ehelichen Kindes während der Ehe  noch nicht die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens rechtfertige, das die Unterhaltsansprüche der Berechtigten mindern könne, siehe Thüringer OLG 1 WF 436/05.

Und auch folgendes gilt es zu beachten: Wer noch während der bestehenden Ehe regelmäßig Geld an den Partner zahlt, obwohl er weiß, dass der andere ihn betrogen hat oder noch immer betrügt, schwächt damit seine Position in einem späteren Unterhaltsverfahren.  Das Gericht kann dieses Verhalten später als „Verzeihung des Fehlverhaltens“ bewerten.  Deshalb sollte in einem solchen Fall immer nur unter Vorbehalt gezahlt werden, oder gar nicht. Zwar muss man das Geld, wenn es erst einmal überwiesen wurde, meist endgültig abschreiben. Die Leistung unter Vorbehalt verdeutlicht aber, dass der betrogene Partner den Ehebruch nicht billigt, und man hält sich so die Möglichkeit offen, spätere Zahlungen zu verweigern.

Gewalt

Kommt es zu Gewalttätigkeiten im Scheidungskrieg, so knüpft das Gesetz an diese folgendes: Wer sich gegenüber seinem Partner „eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens … schuldig macht“, kann nach der Trennung keinen Unterhalt fordern. Was ein Verbrechen ist, ist relativ einfach zu beantworten. Bei Vergehen, also kleineren Delikten, kommen die Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Wer seinem Ehemann mit dem Küchenmesser bedroht oder ihn mit einem Gegenstand von hinten niederschlägt, verwirkt in der Regel seinen Unterhaltsanspruch. Kleinere Tätlichkeiten der Eheleute wie etwa Ohrfeigen oder das Werfen mit Geschirr werden unterschiedlich bewertet. Selbst der BGH sah das in einem Fall als nicht unterhaltsrelevant an (BGH IVb ZR 82/84).

Beispiel: Eine  Frau schlug ihrem Mann eine Bierflasche mit solcher Wucht an den Kopf, dass das Glas zersplitterte; nur mit Mühe ließ sie sich von weiteren Tätlichkeiten abhalten. Der Mann musste für mehrere Tage ins Krankenhaus.

Im anschließenden Unterhaltsverfahren ging es um die Frage, ob die Frau für die Zeit des Trennungsjahres noch Unterhalt von ihrem Mann verlangen konnte. Der BGH entschied, dass ihr für die Zeit nach dem Schlag mit der Flasche keine weiteren Zahlungen zu. Niemand solle genötigt werden, einen Menschen zu unterhalten, der sich ihm gegenüber feindselig verhalte. Die Ansprüche, die die Frau vor dem Schlag erworben habe, müsse der Mann aber begleichen (BGH IVb ZR 8/82).

Beispiel 2: Ein seit 30 Jahren verheiratetes Ehepaar.  Die Frau nannte ihren Ehemann mehrfach „Schwein“ und „alten Säufer“, verleumdete ihn bei den Nachbarn, fälschte seine Unterschrift und versuchte, ihn um sein Erspartes zu bringen. Gewalttätigkeiten gab es jedoch nicht. Das Familiengericht entschied dennoch, dass derjenige, der seinen Partner mit so wenig Respekt behandele, müsse auch nach 30 Jahren Ehe auf einen Teil des Unterhalts verzichten, (siehe AG Weilheim, Az. 2 F 502/92).

Drohungen

Nötigungen und Erpressungen können das Gewicht schwerer Vergehen erreichen und im Extremfall alle Unterhaltsansprüche entfallen lassen. (KG Berlin 16 UF 7355/90)

Beispiel ist etwa die Drohung, die schwarzen Konten des anderen beim Finanzamt zu melden oder den Arbeitgeber über die unkorrekten Spesenabrechnungen zu informieren. Gleiches gilt für die Drohung, dem Chef von angeblichen homosexuellen Neigungen des Partners zu berichten.

Das OLG Hamm entschied unter dem Az. 6 UF 55/98 denn Fall einer Lehrerin. Sie hatte ihrem Ex-Mann, einem Oberstudienrat nicht nur angedroht, ihn zu erschießen, sondern ihm auch eine Reihe obszöner Briefe geschickt. Einige der Schriftstücke waren sogar an die Schule des Mannes adressiert. Das OLG Hamm sah mit diesem Verhalten der Frau sämtliche Unterhaltsansprüche als verwirkt an.

Das OLG Düsseldorf entschied unter dem Az WF 85/96, dass ein Ehemann, der seine Exfrau öffentlich als Prostituierte verunglimpft und dadurch ihren Arbeitsplatz gefährdet, seine Unterhaltsansprüche verwirke.

Kuckuckskind

Angeblich stammt jedes zehnte Kind nicht von dem Mann, der sich für dessen Erzeuger hält. Viele potenzielle Väter plagen sich daher mit nagenden Zweifeln, etliche von ihnen geben einen der jährlich 50 000 DNA-Vaterschaftstests in Auftrag, um endlich Sicherheit zu haben.

Juristisch verwertbar sind die Ergebnisse der Tests nur, wenn Mutter oder Kind ihre Einwilligung zur DNA-Analyse gegeben haben (BVerfG1 BvR 421/05) oder ein Gericht die Überprüfung angeordnet hat.
Ist das aber der Fall und scheidet der Ehemann als Vater aus, so ist eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ausgeschlossen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme, nach der untreue Partner trotz schwerwiegender Verfehlungen noch Unterhalt verlangen können, und zwar dann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist.  Das setzt allerdings voraus, dass der Nachwuchs ein gemeinsames Kind der Eheleute ist. Versucht hingegen die Frau, ihren Mann über die Vaterschaft zu täuschen, liegt darin ein schwerwiegender Verstoß gegen eheliche Pflichten, der zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs der Frau führt. Ist die fehlende Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt ist, entfällt zudem dessen Zahlungspflicht für das Kind.

Lügen

Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit auf der einen Seite und Zahlungsfähigkeit auf der anderen Seite voraus. Das heißt, der der Geld bekommen soll, darf nicht in der Lage sein für sich selbst sorgen kann, und der, der zur Unterhalt zahlen soll, muss die geschuldete Summe auch aufbringen können.

Werden die eigenen Einkünfte falsch dargestellt, oder bewusst verschwiegen, so wird dieses Verhalten von den Familiengerichten nicht nur als versuchten Prozessbetrug gewertet. Das Verhalten hat auch in aller Regel eine  Minderung der Unterhaltsansprüche zur Folge.

Liegt in einer solchen Lüge sogar ein „schwerwiegendes Vergehen“ gegenüber dem ehemaligen Partner, so kann der Unterhaltsanspruch sogar komplett entfallen.

5 Gedanken zu „Schuldprinzip lässt Unterhaltsanspruch entfallen“

  1. Vor ca 4 Jahren fuchtelte meine Frau in unserer Küche mit einem Messer
    herum. Als ich zu ihr ging, sah ich, dass sie drei oder 4 Einstiche in ihrer oberen Brust hatte. Es gelang mir ihr das Messer aus der Hand zu schlagen indem ich ihre Hand (mit dem Messer) gegen die Küchenspühle schlug. Das Messer fiel auf den Fußboden wo ich es liegen ließ. Mein Sohn (aus einer anderen Ehe) rief dann auf meine Bitte die Polizei.
    Bei der Polizei sagte meine Frau aus, ich hätte ihr die Messerstiche zugefügt.Gott sei Dank hatte ich das Messer aber gar nicht angefasst.
    Meine Frau wurde dann von der Polizei in die Phsychartrie gebracht. Dort wurde sie nach 3 od. 4 Tagen auf eigenen Wunsch entlassen. Muss ich bei Scheidung zahlen?

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  2. Mein Mann hat mich geschlagen und meine Tochter am Hals gewürgt. Die Polizei hat ihm Haus verbots annäherungsverbot und kontakt Verbot erteilt. Dies würde dann vom Gericht bei einer verhandlung zur wohnungszuweisung nochmals bestätigt. Ich fuhr dann in kur für 5 Wochen und als ich zurück kam war seine Freundin oder wie er sie nannte putzfrau schwanger. Im 3 Monat verlor sie ihr Kind. Mein Mann hat eine Kneipe und verdient angeblich nur 550 Euro. Seine Freundin die eine eigene Wohnung hat arbeitet bei ihm. Angeblich umsonst. Sie hat sonst keine Arbeit. Jetzt will er 650 Euro Unterhalt von mir. Muss ich zahlen oder habe ich eine Chance.? Auch habe ich jetzt erst erfahren das er 5 kinder hat

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  3. Was, wenn der/die Betrogene eine langjährige Affäre aufdeckt und dann in einer ersten Reaktion eine „Gewalttat“ begeht? Denn ich vermute, in den meisten Fällen, in denen eine Affäre aufgedeckt wird, wird zumindest eine Ohrfeige wohl das Mindeste sein, wie die/der Betrogene reagiert. Ich schätze, die Schwere der Gewalttat würde wohl berücksichtigt werden, also ob es sich z.B. um einen tätlichen Angriff mit der flachen Hand, der geballten Faust oder mit einem Gegenstand, der als Waffe verwendet wird, handelt, oder ein Unfall mit Platzwunde nach einem Handgemenge geschieht? Aber inwieweit hätte diese Reaktion Einfluss auf den Unterhalt?

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  4. Hallo, ich hätte eine Frage. Vor 2 Jahren wurde mir ein Medikamenten Cocktail vom Hausarzt verschrieben, Tilidin und noch etliche, ich wurde dann in die Psychiatrie eingewiesen. Ich habe dadurch natürlich schwere Sachen gemacht, gesagt, geschrieben die meinen Mann sehr verletzt haben. Wenn mein Mann sich nun scheiden lassen würde, und das zur Sprache bringt, wäre es ein Härtefall? Bekäme ich Unterhalt? Ich bin schwerbehindert und Pflegestufe 3.
    Bitte ich brauche dringend Hilfe.
    Liebe Grüße
    Vero

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