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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Die elterliche Sorge bei Scheidung und Trennung

Das Sorgrecht für die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

Solange die Ehe funktionierend besteht, haben beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

§ 1671 BGB

§ 1671 BGB bestimmt für den Fall, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben:
Abs. 1: Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elternlichen Sorge allein überträgt.
Abs.2: Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat un der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Abs. 3: Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Leben die Eltern getrennt, so kann also jeder Elternteil beantragen, dass ihm allein das Sorgerecht übertragen wird. Das geschieht in einer gerichtlichen Entscheidung über eine Übertragung des Sorgerechts. Eine solche Entscheidung wird das Gericht nach der derzeitigen Rechtslage aber nur in Ausnahmefällen treffen, etwa, wenn ein Elternteil das Kind mißhandelt.

Gemeinsames Sorgerecht

Die Regel bei einer Scheidung ist - und soll es nach dem Willen des Gesetzgebers sein - dass die Scheidung erfolgt, ohne dass ein Gericht mit der Sorgerechtsregelung befaßt wird: Das bisherige gemeinsame Sorgerecht der Eltern bleibt weiter bestehen.

Ziel des Kindschaftsrechtsreformgesetzes war, bei einem Auseinandergehen der Eltern, egal ob verheiratet oder unverheiratet zusammenlebend, das gemeinsame Sorgerecht über Trennung und Scheidung hinaus grundsäzlich unverändert bestehen zu lassen.

Es kann jedoch - unabhängig vom Scheidungsverfahren - ein isoliertes Sorgerechtsverfahren bei Gericht anhängig gemacht werden (s.o.) - dies kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag geschehen. Wird kein Antrag gestellt, so befasst sich das Familiengericht auch im Scheidungsverfahren nicht mit der Frage der Sorgerechtsübertragung. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet sein sollte, wird es von Amts wegen tätig.

Im Falle einer Trennung müssen und sollen sich die Eltern also darüber einigen, bei wem das Kind leben soll, wo der Aufenthalt des Kindes sein soll. Kommt schon hierüber keine Einigung zustande, weil jeder das Kind bei sich wohnen haben möchte, dann wird wahrscheinlich auch keine Einigung bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge möglich sein. Das Gericht wird sich auf Antrag mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts befassen müssen.