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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Die elterliche Sorge

Das Sorgrecht für die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

Solange die Ehe funktionierend besteht, haben beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

§ 1671 BB

§ 1671 BGB bestimmt für den Fall, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben:
Abs. 1: Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elternlichen Sorge allein überträgt.
Abs.2: Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat un der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Abs. 3: Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Leben die Eltern getrennt, so kann also jeder Elternteil beantragen, dass ihm allein das Sorgerecht übertragen wird. Das geschieht in einer gerichtlichen Entscheidung über eine Übertragung des Sorgerechts. Eine solche Entscheidung wird das Gericht nach der derzeitigen Rechtslage aber nur in Ausnahmefällen treffen, etwa, wenn ein Elternteil das Kind mißhandelt.

Die Regel bei einer Scheidung ist - und soll es nach dem Willen des Gesetzgebers sein - dass die Scheidung erfolgt, ohne dass ein Gericht mit der Sorgerechtsregelung befaßt wird: Das bisherige gemeinsame Sorgerecht der Eltern bleibt weiter bestehen. Es kann jedoch - unabhängig vom Scheidungsverfahren - ein isoliertes Sorgerechtsverfahren bei Gericht anhängig gemacht werden (s.o.) - dies kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag geschehen.