Das Realsplitting bezieht sich auf Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner, die steuerlich besonders behandelt werden können.
Von der Steuer abgesetzt werden kann auch der Ehegattenunterhalt, und zwar als Sonderausgabe bis zu einer Höchstgrenze.
Bei der Absetzung des Ehegattenunterhalts als Sonderausgabe muss auf der anderen Seite der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt bis zur Höchstgrenze als eigenes Einkommen
versteuern. Eine Absetzung als Sonderausgabe setzt deshalb das Einverständnis des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten voraus - auf der Anlage U der
Einkommenssteuererklärung. Der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte muss sich korrelierend verpflichten, die steuerliche Mehrbelastung, die dem
Unterhaltsberechtigten durch diese Regelung entsteht, zu übernehmen.
Man kann den Ehegattenunterhalt auch als außergewöhnliche Belastung bis zu einer Höchstgrenze absetzen, was i.d.R. aber ungünstiger als die 1. Varianten ist. Allerdings ist diese Vorgehensweise einfacher als das Realsplittung und bei niedrigen einkommen und Unterhalt u.U. auch günstiger. Ein Einverständnis des Unterhaltempfängers ist nicht erforderlich.