Durch die Scheidung hat mindestens einer der Beteiligten i.d.R. steuerrechtliche Nachteile. Die wichtigsten Steuernachteile bei einer Scheidung sind im folgenden dargestellt.
Die Rechtskraft der Scheidung bewirkt, dass der frühere Ehegatte steuerlich wie ein Lediger behandelt wird.
Ist der Geschiedene alleinstehend ohne Kind, so ist seine Steuerklasse die Steuerklasse I.
Ist der Geschiedene alleinstehend mit Kind, so ist seine Steuerklasse die Steuerklasse II.
Die günstige steuerliche Veranlagung für Verheiratete, sog. Ehegatten Splitting, können die geschiedenen Ehegatten letzmalig im Jahr der Scheidung wählen.
Die geschiedenen Eltern können den Kinderfreibetrag jeweils hälftig auf in ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Alternativ besteht die Möglichkeit,
dass sie vereinbaren, dass ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag bekommt.
Gleiches gilt neben dem Kinderfreibetrag für den Ausbildungsfreibetrag und die Pauschalbeträge für behinderte Kinder.
Allerdings ist zu beachten, dass mit der Übertragung des Kidnerfreibetrages auch die Haushaltsfreibeträge und die Kinderzuschläge im öffentlichen Dienst oder Beamtendienst wegfallen.