In dem Fall, dass ein geschiedener Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe seine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann er von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er die unterbrochene oder eine entsprechende Ausbildung sofort nach der Scheidung wieder aufnimmt, um sich eine Grundlage für eine Erwerbstätigkeit zu schaffen. Ausbildungsunterhalt gibt es also nur, wenn der Grund der fehlenden Ausbildung mit der Eheschließung in einem Zusammenhang steht. Ehebedingte Nachteile sollen also ausgeglichen werden.
Die Rechtsprechung verlangt für das Bestehen dieses Unterhaltstatbestandes die konkrete Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und die Chance einer Berufsausübung. Es muss nicht unbedingt die abgebrochene Ausbildung aufgenommen werden. Es kann auch eine neue Ausbildung begonnen werden.
Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich begrenzt. Er besteht nur für den Zeitraum, in dem eine solche Ausbildung generell abgeschlossen wird. Zur Festlegung dieses
Zeitraums werden ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung, etwa die Geburt eines Kindes, berücksichtigt.
Die Rechtsprechung setzt einen strengen Maßstab für den Unterhaltsanspruch:
- der Ausbildungswunsch muss vor oder während der Ehe tatsächlich bestanden haben
- der Ausbildungswunsch muss ausschließlich wegen der Ehe oder Kindesgeburt nicht weiterfolgt werden sein, nicht etwa, weil kein allgemein kein Interesse mehr bestand
- es müssen während der Ehe Maßnahmen getroffen worden sein, die Ausbildung doch fortzusetzen.
Des weiteren muss die Ausbildung nach der Scheidung so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Wird die Ausbildung durch eine Schwangerschft unterbrochen ist dies unschädlich, weil nicht vorwerfbar.
Für die Ausbildungsdauer gelten ähnliche Grundsätze wie beim Unterhalt für volljährige Kinder. Bei einem Studium beispielsweise ist nicht die durchschnittliche Studiendauer, sondern die Regelstudienzeit maßgebend.
So wurde in der Rechtsprechung ein Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung abgelehnt, wenn der anspruchstellende Ehepartner während der Ehe immer halbtags gearbeitet hat, obwohl sie stattdessen eine Ausbildung hätte absolvieren können.