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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Teilung von Hausrat und Wohnung, Scheidungsanwalt

Trennungsunterhalt

Die Höhe des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und diese haben ihre Grundlage in dem zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbaren Einkommens, das während der Ehezeit zu Verfügung steht.

Vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten sind also abzusetzen
- Steuern,
- sonstige gesetzliche Abzüge, etwa Solidaritätszuschlag,
- Vorsorgeaufwendungen
- Verbindlichkeiten, die allerdings nach einer Wertung berücksichtigungswürdig sein müssen,
- Barunterhaltsleistungen.
Es kommt dabei auf das aktuelle Einkommen z.Z. der Trennung an.

Vor allem aber abzuziehen ist ein evt. zu leistender Kindesunterhalt. Nach der Unterhaltsrechtsreform geht der Unterhalt für Kinder dem Trennungsunterhalt vor.

Prinzip der hälftigen Teilung

Der Trennungsunterhalt wird vom Grundsatz der hälftigen Teilung geleitet (ebenso der nacheheliche Unterhalt).

Der Alleinverdiener erhält aber einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von i.d.R. einem Siebtel. Der Alleinverdiener erhält somit 4/7, der andere, unterhaltsbereichtigte Ehegatte 3/7 des verfügbaren Einkommens.

Erzielen beide Ehepartner Einkommen, so ermittelt man den Unterhaltsbedarf nach der sog.Differenzmethode, d.h. die Differenz der verfügbaren Einkommen wird geteilt. Derjenige, der mehr Einkommen zur Verfügung hat, muss die Hälfte seines "Überschusses" an den anderen zahlen.

Besonders hohes Einkommen

Bei sehr hohen Einkommen gibt es Besonderheiten. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass nicht das gesamte Einkommen für die Lebenshaltungskosten verbraucht wird, sondern ein Teil der Vermögensbildung dient. Der Unterhalt errechnet sich dann nicht nach einer Quote vom Einkommen, sondern nach einer konkreten Bedarfsbemessung. Derjenige Ehegatte, der Unterhalt fordert, muss dann seinen gesamten Bedarf im Einzelnen konkret darlegen und nachweisen. Er kann beim Trennungsunterhalt seinen ehelichen Lebensstandard auch weiterhin einfordern.