Die Höhe des nachehelichen Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. die dauerhafte Berufs-, Einkommens- und Vermögenssitution beider Ehegatten. Vorübergehende Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.
Es kommt darauf an, inwieweit der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen und ermögen die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat. Wenn also beispielsweise der jetzige Unterhaltsberechtigte in der Ehe ein Viertel des Familienunterhalts erwirtschaftet hat, so ist dies für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht zu berücksichtigen; es ist nur das Einkommen des jetzt Alleinverdienenden entscheidend für die Berechnung. Zuwendungen von außerhalb der Ehe, etwa von Eltern, sind ebenfalls für die Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, da hierbei keine Prägung durch die Ehegatten vorliegt.
Der Unterhalt beinhaltet den kompletten Lebensbedarf, also sämtliche Bedürfnisse einer angemessenen Lebensführung. Dazu gehören neben dem Elementarunterhalt u.a. auch die Kosten einer angemessenen
Der Zeitpunkt der Scheidung ist der für die Berechunung des Unterhaltsanspruchs maßgebende Zeitpunkt. Das bedeutet, dass ein sozialer und wirtschaftlicher Aufstieg des Unterhaltsverpflichteten dem Unterhaltsberechtigten nur dann zugute kommt, wenn dieser Aufstieg z.Z. der Scheidung bereits vorhersehbar gewesen ist, wie etwa Regelbeförderungen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle erhält der geschiedene unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 (drei Siebtel) des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten, wenn er erwerbstätig ist. Hat der Unterhaltsverpflichtete Einkommen aus einer Rente oder Pension, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch auf 50 %.
Falls der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit oder anderer Quelle) erzielt, so stehen ihm 3/7 des Differenzbetrages aus den beiden Einkommen zu (Aufstockungsunterhalt).
Bei Arbeitnehmern mit schwenkendem monatlichen Einkommen ist der Durchschnitt es letzten Jahreseinkommens anzusetzen, bei Selbständigen ist das monatliche Einkommen auf Basis des Nettoeinkommens der letzten drei Jahre zu bestimmen.
Bei der Unterhaltsverpflichtung darf der notwendige Eigenbedarf nicht unterschritten werden, d.h. dem Unterhaltsschuldner verbleibt immer ein Einkommensbetrag in Höhe seines notwendigen Eigenbedarfs.