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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Betreuungsunterhalt

Der Unterhalt wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Nachehelicher Unterhalt, also Ehegattenunterhalt, kann bei der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes beansprucht werden. Er wird unterhaltsrechtlich Betreuungsunterhalt genannt.

Der Betreuungsunterhalt ist in § 1570 BGB geregelt:

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Nach dieser Regelung kann also der geschiedene Ehegatte, dem die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes obliegt und der deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, von dem anderen erwerbstätigen Ehegatten für sich selbst Unterhalt verlangen.
Derjenige, der also das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder hat, oder bei dem die Kinder trotz gemeinschaftlichem Sorgerecht wohnen, wird von der Obliegenheit einer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt.
Wenn das Kind ganztägig den Kindergarten besucht, reicht das nach der neueren Rechtsprechung nur unter den genannten Voraussetzungen, um die Unterhaltspflicht bestehen zu lassen. Das Kind muss also nicht stets eine erreichbare feste Bezugsperson haben, die sich zu jeder Zeit auf die Kinderbetreuung konzentrieren kann.
Die gleichen Erwägungen gelten für das gesamte Grundschulalter. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, die erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahres davon ausging, dass eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, ist mit der gesetzlichen Neuregelung obsolet geworden. Absolut überholt ist die Rechtsprechung, die eine volle Berufstätigkeit erst nach dem Abitur des Kindes oder mit Abschluss der Ausbildung für zumutbar hielt.

Altersphasenmodell

Auch nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts gilt noch das sog. Altersphasenmodell. Allerdings gilt es ab dem 1.1.2008 nur noch modifiziert. Es kommt jedoch nach wie vor nur zur Anwendung, wenn die Mutter nicht auch schon während der intakten Ehe einer Berufstätigkeit nachging.

Die Mutter kann heute nur noch für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt für sich verlangen. Falls eine Betreuungsmöglichkeit besteht, ist der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, und zwar ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Unter Umständen ist auch eine Vollzeitbeschäftigung umutbar, wenn das Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahrs ganztags betreut werden kann. Betreuungsmöglichkeiten für das Kind sind etwa Kindergärten, Kinderhorte, Ganztagsschulen, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen. Keine Betreuungsmöglichkeiten in diesem Sinn sind die Angebote von Großeltern oder sonstigen Verwandten, denn dies sind freiwillige Zuwendungen Dritter, die gerade nicht in der Absicht erfolgen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Durch die Neuregelung ist auch die Beweislast umgekehrt worden: Wenn die Mutter als der das Kind betreuende Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Ehegattenunterhalt geltend macht, muss sie die Voraussetzungen darlegen und beweisen, als nachweisen, dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung ist grundsätzlich lediglich eine Teilzeittätigkeit zumutbar (s.o.). Mit der Einschulung bis zum Abschluss der Grundschule ist eine Halbtagstätigkeit zumutbar. Nach der Grundschule besteht in aller Regel die Obliegenheit, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.

Von diesem neuen Altersphasenmodell kann abgewichen werden, wenn es die Umstände des Einzelfalls erfordern, beispielsweise, wenn das Kind behindert ist.