Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Der Zeitraum einer Trennung kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Er ist streng vom Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden.
Trennungsunterhalt und Familienhunterhalt begründen sich auf unerschiedlichen Tatbeständen.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner ist nicht mehr der Familienunterhalt, sondern der Trennungsunterhalt einschlägig. Die Unterhaltsarten beruhen auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, so dass Trennungsunterhalt und Familienunterhalt (und nachehelicher Unterhalt) nicht identisch sind, selbst wenn die Unterhaltsansprüche in gleicher Höhe bestehen sollten. Die wichtigste praktische Konsequenz ist die, dass man mit einem Titel (Urteil) auf Familienunterhalt oder Trenungsunterhalt nicht mehr nach rechtskräftiger Scheidung gegen den anderen (ehemaligen) Ehegatten vollstrecken kann.
§ 1361 BGB besagt:
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Der Trennungsunterhalt setzt also ein Getrenntleben voraus.
Informieren Sie sich im Einzelnen über:
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist ausgeschlossen,
wenn beide Ehegatten kinderlos sind und über ein Einkommen in etwa gleicher Höhe verfügen
oder
wenn die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, denn dann hat das Einkommen des Mannes den Lebensstandard der Frau nicht nachhaltig geprägt
oder
wenn der Anspruch nach der Vorschrift des § 1371 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB verwirkt ist.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach einer sich mehr und mehr festigenden Rechtsprechung auch dann nicht mehr oder in geringerer Höhe, wenn ein Jahr der Trennung verstrichen ist und nach Alter, Fähigkeiten und familiärer Situation (keine oder Kinder über 15 Jahre) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.
Auch vor Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsobliegenheit in bestimmten Situationen, nämlich so, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammen gelebt haben, sie keine Kinder haben und der den Unterhalt fordernde Partner noch keine 30 Jahre alt ist. Auch für andere Situationen hat die Rechtsprechung eine Erwerbsobliegenheit nach einer Zeit von weniger als einem Jahr festgesetzt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist also vom Prinzip her immer gegeben. Selbst dann, wenn die Frau nur deshalb unterhaltsbedürftig ist, weil sie ein voreheliches Kind oder ein in der Ehe geborenes Kind versorgen muss, das nicht vom Ehemann stammt. Das ist ein Unterschied zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, dort besteht eine Unterhaltspflicht nur bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.
Trennungsunterhalt muss auch dann gezahlt werden, wenn keine Kinder betreut werden, zumindestens gem. § 1361 Abs. 2 BGB für einige Monate. Diese Vorschrift bestimmt, dass auch dann, wenn die den Unterhalt fordernde Frau (oder der Mann) nach Alter und Fähigkeiten und nach den familiären Verhältnissen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sie dies nur muss, wenn sie während der Ehe schon einmal gearbeitet hat oder wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihr erwartet werden kann.
Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Zulässig ist allenfalls ein Teilverzicht auf maximal einen Drittel des Unterhaltsbetrages.
Auch wenn der Trennungsunterhalt mit einer Summer im Voraus abgegolten wird, so wird diese Abfindung nur auf die ersten drei Monate bei erneuter Bedürftigkeit angerechnet. Dies folgt aus § 1614 Abs. 2 BGB.