Der gesamte regelmäßige Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten wird vom Trennungsunterhalt eingeschlossen. Dies wird als sog. Elementarunterhalt bezeichnet. Es wird eine sog. Ehegattenunterhaltsverteilungsmasse ermittelt. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Mannes) wird der Kindesunterhalt abgezogen. Der Rest gehört zur Verteilungsmasse. Die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind also für den Trennungsunterhalt maßgebend.
Der Elementarunterhalt umfasst also Ausgaben für
Es kommt dabei auf die individuellen Lebensverhältnisse der Ehegatten an. Beide nehmen gleichermaßen an diesen Lebensverhältnissen teil. Folglich liegt der Bedarf eines jeden Ehegatten immer bei der Hälfte desjenigen, was die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hat. Dabei muss jedoch immer der unterhaltsrechtliche Vorrang der minderjährigen Kinder berücksichtigt werden. Dann kann es sein, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz zu Ungunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gewahrt wird, da das Einkommen zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder benötigt wird. Der Kindesunterhalt geht seit der Unterhaltrechtsreform also dem Ehegattenunerhalt immer vor.
Neben dem Elementarunterhalt kann ein sog.Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden, wenn das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird. Zum Vorsorgeunterhalt zählen Aufwendungen für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit. Der Vorsorgeunterhalt wird beim Trennungsunterhalt wie beim nachehelichen Unterhalt berechnet. In der Zeit der Trennung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung (also der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) besteht der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht, weil während dieser Zeit der bedürftige Ehegatte noch an der Rentenversicherung des anderen Ehepartners partizipiert.
Neben dem Elementarunterhalt und dem Vorsorgeunterhalt kann der Trennungsunerhalt folgende Bestandteile umfassen:
- Kosten für die Krankenversicherung
Die Kosten für die Krankenversicherung fallen dann in den Trennungsunterhalt, wenn die Mitversicherung bei dem Unterhaltsschuldner nicht mehr gegeben ist.
- allgemeiner Mehrbedarf
Der Mehrbedarf kann z.B. als krankheitsbedingter Mehrbedarf oder ausbildungsbedingter Mehrbedarf auftreten.
- trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf entsteht durch die Trennung. Das sind z.B. Umzugskosten, neue Wohnungseinrichtung, Telefonanschluß.
Der bedürftige Ehegatte hat zunächst grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit, d.h. er braucht nur unter besonderen Umstände bzw. nach dem Ablauf einer gewissen Zeit (i.d.R. eines Jahres) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen um seinen Bedarf selbst zu finanzieren. Diese Voraussetzungen legt § 1361 Abs. 2 BGB fest:
Der nicht erwerbstätige bedürftige Ehegatte braucht also nur dann seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise selbst sicherstellen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit, der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Umständen erwartet werden kann.
Alle Umstände sind also abzuwägen, insbesondere die
Es muss geschaut werden, ob danach die Erwerbstätigkeit dem Ehegatten zumutbar ist, denn der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte soll nicht zu einer vorzeitigen Aufnahme einer Berufstätigkeit gezwungen werden. Sein Status soll erhalten werden, denn es besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass die Ehegatten die Krise überwinden und wieder zusammen finden. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung im allgemeinen davon aus, dass erst nach Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten aufzunehmen ist.
Für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gilt etwas anderes. Dort besteht dem Grundsatz nach eine Erwerbsobliegenheit!