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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt - nach der Scheidung

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist strikt vom Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens zu unterscheiden.

Der Ehegattenunterhalt, also der Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung, setzt zunächst, wie jeglicher Unterhalt voraus:

- Bedüftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht,
- Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird.

Ist bei Bedürftigkeit keine Leistungsfähigkeit gegen, so besteht ggf. ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. Leistungen des Staates werden aber i.d.R. erst dann gewährt, wenn ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.

Liegen die Unterhaltstatbestandsvoraussetzungen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vor, so müssen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt weitere Voraussetzungen gegeben sein.

Folgende Punkte werden beim nachehelichen Ehegattenunterhalt, dem Unterhalt nach der Scheidung dargestellt:

  1. Betreuungsunterhalt: Wann besteht ein Unterhaltsanspruch des Ex-Ehepartners wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes ?
  2. Alter-Krankheit-Fehlen-Erwerbstätigkeit: Wann hat der ehemalige Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt wegen seines Alters, einer Erkrankung oder des Fehlens einer Erwerbstätigkeit?
  3. Ausbildung: Wann besteht ein Anspruch auf Unterhalt wegen einer Ausbildung?
  4. Billigkeitsunterhalt: Gibt es sonstige Gründe, die einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen?