Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist strikt vom Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens zu unterscheiden.
Der Ehegattenunterhalt, also der Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung, setzt zunächst, wie jeglicher Unterhalt voraus:
- Bedüftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht,
- Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird.
Ist bei Bedürftigkeit keine Leistungsfähigkeit gegen, so besteht ggf. ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. Leistungen des Staates werden aber i.d.R. erst dann gewährt, wenn ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.
Liegen die Unterhaltstatbestandsvoraussetzungen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vor, so müssen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt weitere Voraussetzungen gegeben sein.
Folgende Punkte werden beim nachehelichen Ehegattenunterhalt, dem Unterhalt nach der Scheidung dargestellt: