Leben die Ehegatten getrennt, kommt die Zahlung von Trennungsunterhalt in Betracht.
§ 1361 BGB regelt die Anspruchsvoraussetzungen.
Die Voraussetzungen des Trennungsuterhalts sind im Einzelnen:
a) Bestand einer Ehe (bis Rechtskraft des Scheidungsurteils)
b) Getrenntleben
Die Ehepartner müssen i.S.d. § 1567 BGB getrennt leben. Also: es darf keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartner bestehen und zumindest einer der
Ehegatten muss sie erkennbar nicht wieder herstellen wollen, diese ablehnen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung gegeben sein, wenn eine Trennung in allen
Lebensbereichen erfolgt, also insbesondere auch im Wohn- und Schlafbereich.
c) Leistungsfähigkeit
Der auf Unterhalt in Anspruch genommene muss leistungsfähig sein, also ausreichend Mittel zur Verfügung haben, die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf
übersteigen. Der sog. Selbstbehalt ist dabei die unterste Grenze desjenigen, was er leisten muss.