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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Teilung von Hausrat und Wohnung, Scheidungsanwalt

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Der Begriff Versorgungsausgleich bezeiht sich auf die Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich beinhaltet die Teilung der Renten und Pensionen.

Der Versorgungsausgleich basiert auf dem gleichen Prinzip wie der Zugewinnausgleich: diejenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, sollen beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen, d.h., wer während der Dauer der Ehe mehr als der andere an Rentenanwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte hiervon übertragen, wobei die Übertagung durch das Gericht vorgenommen wird.

Einschlägig sind die §§ 1587 bis 1587a BGB.

Die Gründzüge des Versorgungsausgleichs:

Erwerb während der Ehezeit
Ausgleichspflichtig sind nur solche Versorgungsansprüche, die
- während der Ehezeit erworben worden sind,
- durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind.

Daraus ergibt sich, dass außerhalb der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften unberücksichtigt bleiben. Ehezeit ist gem. § 1587 Abs. 2 BGB die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages folgt. Der Scheidungsantrag wird rechtshängig durch förmliche Zustellung desselben an den anderen Ehegatten, nicht bereits, wenn der Scheidungsantrag formlos im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Stellungnahme zugesandt wird.

Ebenso bleiben unberücksichtigt solche, die etwa aus Schadensersatzansprüchen herleiten (etwa bei einem erlittenen Unfall).