Die Versorgungsansprüche der Beamten nennt man Pensionen. Pensionen werden im Fall des Alters oder der Invalidität gezahlt.
Ausgeglichen werden bereits gezahlte Pensionen und Anwartschaften auf spätere Pensionen.
Das Problem, das sich beim Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche ergibt ist die Tatsache, dass die Dienstzeiten der Beamten für die
Pensionsberechnung unterschiedlich bewertet werden. Beispiel: Bis zum 10. Dienstjahr beläuft sich die Pensionsanwartschaft auf 35 % des jeweiligen Gehalts, danach steigt
der Pensionsanspruch in den nächsten 15 Jahren umd je 2 %. In den darauf folgenden 10 Jahren jedoch nur noch um je 1 %. Ergebnis: nach 35 Diensjahren steht dem
Beamten 75 % seines letzten Gehalts als Höchstpension zu.
Diese unterschiedliche Bewertung der Dienstjahre ist für den Versorgungsausgleich aber unerheblich; es wird jedes Dienstjahr in gleicher Höhe bewertet. Die bisher
zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird rechnerisch bis zur Altersgrenze verlängert. Dann wird auf der Basis des aktuellen Gehalts der
Gesamtspensionsanspruch im Verhältnis zur Ehezeit aufgeteilt.