Wenn weder ein Renten-Splitting noch ein Quasi-Splitting möglich ist (so oft bei den Versorgungsanwartschaften der freien Berufe), ...
...dann kann der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung für den anderen Ehegatten durchgeführt werden - falls der ausgleichspflichtige Ehegatte dies will, er also Beiträge für seinen Ehegatten zahlen will, um sein eigenes Beitragskonto nicht zu schmälern. Wenn nicht, kommt das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Tragen.