Für den Ausgleich von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorung ist es entscheidend, ob diese Ansprüche verfallbar oder unverfallbar sind.
Ansprüche aus betrieblicher Altersversorung sind verfallbar, wenn sie wegfallen können, wenn der Arbeitnehmer kündigt oder aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet.
Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersversorung sind unverfallbar, wenn
- der Arbeitnehmer mindestens 35 Jahre alt ist und
- eine Vorsorgungszusage für ihn seit mindestens 10 Jahren besteht oder
- eine Versorgungszusage für ihn seht mindestens 3 Jahren besteht und er dem Betrieb mindestens 12 Jahre zugehörig ist.
Nur unverfallbare Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung können beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
Sind sie verfallbar und werden später unverfallbar, so können sie beim sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
Bei der Berücksichtigung der unverfallbaren Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung differenziert man erneut danach, ob der Arbeitnehmer zum Scheidungszeitpunkt dem Betrieb angehört oder nicht.
Gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb noch an, so stehen seine betrieblichen Altersversorgungsansprüche der Höhe nach noch nicht fest. Hier wird der Versorgungsanspruch bis zum Ende der normalen Berufszeit hochgerechnet und dann auf die Ehezeit aufgeteilt.
Gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb nicht mehr an, dann steht sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Höhe nach bereits fest und die Ansprüche können der Ehezeit entsprechend verteilt werden.