Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich eine Problem aus der Tatsache, dass die Rentenansprüche entsprechend den eingezahlten Beiträgen streigen.
Es sind aber auch Ersatz-, Ausfall-, Zurechnungs- und Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Man berechnet die Rente für den Versorgungsausgleich in der Art, dass fiktiv angenommen wird, der betroffene Ehegatte sei zum Ende der Ehezeit verstorben. Die so berechnete fiktive Rente wird auf die Dauer der Ehezeit aufgeteilt.