Eine reale Teilung der Rentenanwartschaften kommt in Betracht, wenn die zuvor genannten Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
Möglich ist diese Realteilung bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis und bei den Versorgungsanwartschaften, die bei berufsständischen (freie Berufe)
Versorgungswerken bestehen.
Voraussetzung ist, dass
- der Versorgungsanspruch bereits unverfallbar ist. Unverfallbar ist er, wenn der Versorgungsanspruch dem Berechtigten auch dann zusteht, wenn er aus dem Versorgungswerk
ausscheidet.
- eine Zulässigkeit der Realteilung nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes gegeben ist.
Sind beide Voraussetzungen gegeben, dann wird jedem Ehegatten die Hälfte des Versorgungsanspruchs als eigener Anspruch zugeteilt.
Ist satzungsgemäß keine Realteilung möglich, so kann daran gedacht werden, dass für den Ausgleichsberechtigten eine eigene Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Die Kosten hierfür trägt die Versicherungsanstalt des Ausgleichspflichtigen. Diese kürzt dementsprechend die Rentenanwartsansprüche ihres Versicherten.