Wenn alle zuvor dargestellten Ausgleichsarten nicht praktizierbar sind, gibt es die (letzte) Möglichkeit des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Der Ausgleichsberechtigte erhält beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Ehegatten, keinen eigenen
Versorgungsanspruch gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger.
Der Ausgleichsberechtigte kann auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen von dessen Versorgungsträger eine Ausgleichsrente verlangen, wie er sie zu Lebzeiten des
Verstorbenen hätte einfordern können.