Beim Splitting übertärgt das Gericht die hälftigen Anwartschaften von dem Rentenkonto des einen Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten.
Das Splitting kann erfolgen, wenn beide Ehepartner volldynamische Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung während der
Ehezeit erworben haben.
Aktuelle Auswirkungen hat das nicht. Erst wenn die Zeit der Rente da ist, ergibt sich eine Minderung der Rente. Es besteht jedoch die Möglichkeit für den
Ehegatten, dem Anwartschaften vom seinem Rentenkonto genommen wurden, sein Versicherungskonto durch Beitragszahlungen wieder aufzustocken, bis es die alte
Höhe erreicht hat.