Die Möglichkeit des Supersplitting besteht, wenn der Ausgleichspflichtige mehrere verschiedene Rentenansprüche hat.
Der Ausgleichspflichtige kann dann mehr als die Hälfte seiner Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Berechtigten übertragen, auf der anderen Seite die Betriebsrenten und sonstigen Versorgungsansprüche in voller Höhe behalten. Wertmäßig muss selbstverständlich ein hälftiger Ausgleich erfolgen.