Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte zu Beginn des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, also der Heirat, hatte. Zum Anfangsvermögen gehören sowohl Aktiva als auch Passiva, also Schulden. Die Differenz von Aktiva und Passiva ist das Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen kann dennoch nicht negativ sein, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen; das Anfangsvermögen hat in diesem Fall den Wert null.
Nicht zum Anfangsvermögen gehört der Hausrat, der generell nicht in den Zugewinnausgleich fällt, sondern nach der Hausratverordnung geteilt werden muss.
Zum Anfangsvermögen werden auf der anderen Seite Vermögensgegenstände hinzugerechnet, die zwar während der Ehezeit erworben, aber nicht gemeinschaftlich erwirtschaftet, sondern von dritter Seite unentgeltlich einem der Ehegatten zugewendet wurden. Durch die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen fällt der spätere Zugewinnausgleich geringer aus. Diese betrifft:
- Zuwendungen von Todes wegen
- Zuwendungen mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht
- Erwerb durch Schenkung
- Zuwendung als Ausstattung.
Zuwendungen von Todes wegen
Zu den Zuwendungen von Todes wegen zählt ein Vermögenserwerb aufgrund einer Erbschaft (gestzliche oder testamentarisch bzw. sonstige lestiwillige Verfügung). Hierzu zählen auch Vermögenserwerb aus einem Vermächtnis und einem Pflichtteilsanspruch.
Zuwendung mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht
Eine Zuwendung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ist eine Art vorweggenommen Erbfolge. Beispiele sind vorzeitige Übergabe eines Betriebs, eine Hofübergabe, der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes, ein Entgelt für den Erbverzicht auf den Pflichtteil.
Schenkung oder Ausstattung
Wird beiden Ehegatten etwas geschenkt, etwa als Hochzeitsgeschenk, so addiert man je die Hälfte des Wertes zum Anfangsvermögen beider Partner.
Wenn das Geschenk als Zuschuss zu laufenden Kosten wie Unterhalt, Haushalt, Miete usw. gewährt wird, so wird die Schenkung nicht zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.