Es ist möglich, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner während der Ehe - genauer: während des besehenden Güterstandes der Zugwinngemeinschaft - seinem Partner ein Geschenk oder Geschenke mit der Bestimmung macht, dass diese auf einen eventuellen Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen.
Drückt sich der Ehegatte beim Geschenk nicht klar aus, so hat das Gesetz die Vermutung aufgestellt, dass eine Anrechnungspflicht besteht, wenn der Wert der zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Geburtstagsgeschenke und dergleichen sind also i.d.R. nicht anrechnungspflichtig.