Die Berechunung ds Zugewinnausgleichs hat die Ermittlung eines evt. Augleichsanspruchs des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zum Ziel.
Der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht kraft Gesetz- automatisch mit der Heirat - wenn die Ehegatten nichts anderes (etwa eine Gütertrennung) vereinbaren.
Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich aber nur bei der Scheidung (oder dem Tod) eines Ehegatten aus; die Ehegatten haben während der Ehe keine Vermögensgemeinschaft (wie bei der Gütergemeinschaft, die durch Ehevertrag vereinbart werden kann). Das bedeutet: jeder Ehegatte behält in alleinigem Eigentum das, was er vor der Heirat besessen hatte und er ist auch Eigentümer derjenigen Gegenstände, die er allein erwirbt. Jeder Ehegatte kann beispielsweise ein Sparbuch auf eigenen Namen einrichten; dann ist er alleiniger Inhaber dieser Geldforderung gegen die Bank, also alleiniger "Eigentümer" des Geldes.
Etwas anderes - also gemeinschaftlicher Eigentumserwerb während der Ehe- ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um größerer Vermögensgegenstände handelt, etwa um ein Haus (wenn beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden). Oder: wird ein Kredit auf den Namen beider Ehegatten aufgenommen, dann werden (i.d.R.) die dafür angeschafften Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Geringerwertige Gegenstände, wie Bekleidung, erwirbt jeder Ehegatte für sich allein.
Der Zugewinnausgleich muss nicht durch eine gerichtliche Regelung erfolgen. Die ehemaligen Ehegatten können dies auch privat regeln.
Jeder Ehegatte muss die Hälfte seines Zugewinns an den anderen Ehegatten ausgleichen.
Der Zugewinn ist die Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen. Beispiel: Hat der Ehemann bei der Heirat 80.000 Euro und bei der Scheidung 120.000 Euro, so beträgt sein Zugewinn während der Ehe 40.000 Euro.
Hat nun die Ehefrau lediglich einen Zugewinn von 30.000 Euro erzielt, so ist die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und dem der Ehefrau hälftig zu teilen. Im Beispiel muss der Ehemann der Ehefrau also 5.000 Euro zahlen.
Die errechnete Ausgleichsforderung kann jedoch begrenzt werden. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss nicht mehr zahlen, als sein Endvermögen beträgt. Sein Endvermögen stellt somit die Obergrenze eines bestehenden Ausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten dar.
Der endscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung der Scheidungsklage an den anderen Ehepartner ein. Gleiches gilt für Eheaufhebungs- und Ehenichtigkeitsklage. Das ist früher als der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Einvernehmlich kann von den Ehegatten ein anderer Stichtag für die Berechnung des Zugewinnaus bestimmt werden. Beispielsweise ist dies ratsam bei einem Erwerbsgeschäft, hier empfiehlt es sich, einen Bilanzstichtag festzulegen etwa den 31.12. des Jahres.