Um Streitigkeiten gering zu halten, ist es empfehlenswert, dass beide Ehegatten ein Bestandsverzeichnis des Anfangsvermögens gemeinsam anzufertigen. Dies trägt die Vermutung der Richtigkeit in sich.
Wird kein Verzeichnis des Anfangsvermögens erstellt, so besteht eine Vermutung, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Dann ist das Endvermögen des Ehegatten gleichzeitig sein Zugewinn. Die Vermutung kann zwar vom dem betroffenen Ehegatten widerlegt werden; das ist jedoch mitunter schwierig.
Ein Bestandsverzeichnis kann auch mit der Hilfe eines Sachverständigen oder eines Notars angefertigt werden. Die Kosten hierfür muss derjenige tragen, der diese Hilfestellung wünscht.