Jeder Ehegatte hat gegenüber dem anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die Höhe des Endvermögens. Jeder Ehegatte muss zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ein Verzeichnis vorlegen, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände aufgeführt sind.
Die einzelnen Gegenstände sind so exakt wie möglich zu bezeichnen und zu beschreiben. Dabei kann jeder Ehegatte verlangen, dass er bei der Aufnahme dieses Verzeichnises hinzugezogen wird, des weiteren, dass ein Notar oder ein Sachverständiger beigezogen wird.
Das Endvermögen ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu bewerten, in dem der Güterstand beendet wird. Das ist der Zeitpunkt der Ehescheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeitserklärung oder der einverständlichen Aufhebung des Güterstandes. Auskunft kann aber bereits in dem gerichtlichen Ehescheidungsverfahren oder Eheaufhebungs- oder Ehenichtkeitsverfahrfen beansprucht werden, so dass einheitlich und gleichzeitig über das Hauptverfahren, z. B. Scheidung, und die Folgesache des Zugewinnausgleichs eintschieden werden kann.
In das Bestandsverzeichnis gehören alle Aktiva und Passiva. Aufzuführen sind auch diejenigen Gegenstände, die dem Endvermögen infolge von unentgeltlichen Zuwendungen und dergleichen (s.o.) hinzuzurechnen sind.
Wird die Verpflichtung zur Auskunft nicht erfüllt, so kann der auskunfgsberichtigte Ehegatte eine Auskunftsklage erheben. Im Falle einer Verurteilung kommen Zwangsgeld und Zwangshaft in Betracht.
Wir das Verzeichnis nicht sorgfältig erstellt, kann der andere Partner verlangen, dass die Richtigkeit eidesstattlich versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar.