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Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Teilung von Hausrat und Wohnung, Scheidungsanwalt

Endvermögen

Das Endvermögen beim des Zugewinnausgleich

Das Endvermögen wird wie das Anfangsvermögen berechnet, die Passiva also von den Aktiva abgezogen. Auch hier gilt, dass das Endvermögen nie geringer als null sein kann.

Vermögensgegenstände und Verfügungen (Ausgaben), die zum Endvermögen hinzuzurechnen sind


Zum Endvermögen werden gewisse Verfügungen, die der Ehegatte in der Ehe veranlaßt hatte, hinzugerechnet:
- unentgeltliche Zuwendungen, soweit es sich nicht um Pflicht- und Anstandsschenkungen handelt
- Vermögensverschwendung
- Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen

Unentgeltliche Zuwendungen


Hierunter versteht man z.B. Schenkungen. Aber auch eine unverhältnismäßige Ausstattung eines Kindes fällt hierunter.
Pflicht- oder Anstandsschenkungen sind z.B. Weihnachtsgeschenke, Geburtstagsgeschenke und dergleichen. Der erlaubte Wert solcher Geschenke richtet sich danach, was in der sozialen Schicht, in der der Ehegatte lebt, üblich ist. Weiter kommt es auf den Lebensstandard des Schenkers an.

Vermögensverschwendung


Das sind unnütze Ausgaben ohne Sinn und Zweck, die in keinem Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Ehegatten stehen.

Benachteiligungsabsicht


Will der Ehegatte, dass sein Ehepartner durch die Ausgabe benachteiligt wird, dann wird diese Ausabe dem Endvermögen hinzugerechnet. Wird der Ehegatte durch die Ausgabe benachteiligt, liegen aber vernünftige Gründe für die Ausgabe vor, so genügt das nicht.

Zeitliche Grenze der Anrechnung


Die Ausgabe muss mindestens 10 Jahre vor Ende des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft getätigt worden sein, um zum Endvermögen hinzugerechnet werden zu können.

Einverständnis des anderen Ehegatten


Ein Einverständis des anderen Ehegatten mit der Ausgabe, die an sich dem Endvermögen zuzurechnen wäre, verhindert eben diese Zurechnung.