Die Forderung auf den Ausgleich wird mit Beendigung des Güterstandes fällig. Mit diesem Zeitpunkt wird sie vererblich und kann auch übertragen (abgetreten) werden.
Die Fälligkeit setzt nicht unbedingt voraus, dass der Zugewinn bereits berechnet worden ist. Wenn also beispielsweise die Scheidung schon rechtskräftig ist, kann es durchaus sein, dass über den Zugewinnausgleich noch nicht entschieden worden ist, weil das Zugewinnausgleichsverfahren vom Gericht abgetrennt worden ist.