Das Familiengericht kann den geschuldeten Ausgleichsbetrag stunden, wenn
- für den ausgleichspflichtigen Ehegatten der sofortige Ausgleich eine besondere Härte darstellen würde
und
- dem anderen Ehegatten die Wartezeit zugemuten werden kann.
Eine besondere Härte liegt vor, wenn die sofortige Zahlung eine übermäßige Belastung darstellen würde, beispielsweise während der Ehe langfristig investiertes Geld nicht sofort flüssig gemacht werden kann oder eine sofortige Flüssigmachung unwirtschaftlich wäre. Auch wenn durch den sofortigen Ausgleich die wirtschaftliche Grundlage des ausgleichspflichtigen Partners erschüttert werden würde.
Bei einer Stundung ist die Ausgleichsforderung zu verzinsen. Die Höhe der Verzinzung und auch die Art und der Umfang einer Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach billigem Ermessen. Der Zinssatz wird i.d.R. nach dem für entsprechend lange Kredite festgesetzt.
Der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung muss bereits in dem Gerichtsverfahren über die Höhe der Ausgleichsforderung gestellt werden - falls ein solches Verfahren anhängig ist. Nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens über die Höhe und die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann der Stundungsantrag zwar auch noch gestellt werden. Er hat aber nur noch dann Erfolgsaussichten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Ausgleichspflichtigen zeitlich nach der Entscheidung des Gerichts wesentlich verändert haben.