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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Teilung von Hausrat und Wohnung, Scheidungsanwalt

Verweigerung der Zugewinn-Ausgleichsforderung

Bei grober Unbilligkeit

Der Ausgleichspflichtige darf die Zahlung des Zugewinnausgleichs verweigern, wenn sie nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Grobe Unbilligkeit liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor, wenn der Ausgleich dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das kann der Fall sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte lägere Zeit in der Ehe seine ehelichen wirtschaftlichen Verfpflichtungen nicht erfüllt hat, beispielsweise den Haushalt nicht geführt hat oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Tatbestandsmerkmale sind somit eine schwere Verfehlung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde.

Bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung


Auch wenn die wirtschaftliche Existenz des Ausgeleichspflichtigen bedroht wäre, kann dieser den Ausgleich rechtmäßig verweigern.