Der Ausgleichspflichtige darf die Zahlung des Zugewinnausgleichs verweigern, wenn sie nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Grobe Unbilligkeit liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor, wenn der Ausgleich dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das kann der Fall sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte lägere Zeit in der Ehe seine ehelichen wirtschaftlichen Verfpflichtungen nicht erfüllt hat, beispielsweise den Haushalt nicht geführt hat oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Tatbestandsmerkmale sind somit eine schwere Verfehlung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde.