Familienrecht-heute.de

Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Teilung von Hausrat und Wohnung, Scheidungsanwalt

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Wann kann vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden ?

Ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann dann gestellt werden, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt leben.

Voraussetzungen für den vorzeitigen Zugewinnausgleich

Der Ansprch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setzt entweder folgendes voraus:
- die Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben
- Nichterfüllen dieser Verpflichtungen
- Verschulden
- die Annahme, dass der Ehegatte auch in Zukunft diese Pflicht nicht erfüllen wird (Zukunftsprognose).
Bei der Zukunfsprognose müssen alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden.

oder

Der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht auch dann, wenn eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung besteht. Eine Gefährdung besteht etwa, wenn ein Ehegatte Rechtsgeschäfte ohne die notwendige Einwilligung des Ehepartners vorgenommen hat oder wenn er Vermögenswerte verschwendet.
Auch wenn der Ehegatte seinem Partner bei berechtigtem Interesse keine Auskunft über den Bestand des eigenen Vermögens gibt, besteht ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Sicherheitsleistung

Es besteht auch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung im Hinblick auf den künftigen Ausgleichsanspruch, wenn zu befürchten ist, dass der Ausgleichsverpflichtete werde das künftige Recht es Ausgleichsberechtigten tatsächlich vereiteln. Die Sicherheitsleistung hat eine Klageerhebung zur Voraussetzung, entweder eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, eine Scheidungsklage, eine Eheaufhebungsklage oder eine Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe.

Berechnung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs

Der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wird mit dem Stichtag der Klageerhebung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich berechnet.
Da die Ehe fortgesetzt wird, der Zugewinn aber ausgelichen wird, endet mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein.