Ausbildungsbeginn Tochter 18 Jahre Alt

  • Hi,


    ich bin zwar nicht Chico, antworte aber trotzdem, ich hoffe, das ist okay?


    Nein, bei unter 18-jährigen wird anders gerechnet. Es mag zwar von der Summe her im Einzelfall (fast) dasselbe rauskommen, aber das ist dann ein Zufallsergebnis.


    Bei minderjährigen Kindern ist vom Grundsatz her nur das Elternteil unterhaltspflichtig, bei welchem das Kind nicht lebt. Also, ein Elternteil leiset seinen Beitrag durch Erziehung, Betreuung, das andere Elternteil durch finanzielle Leistung. Es gibt da natürlich auch wieder Ausnahmen, da müsste das betreuende Elternteil horrend viel verdienen. Sollte das der Fall sein, so müsstest du mal ein paar Zahlen einstellen.


    Ich gehe also vom Regelfall aus. Das Einkommen des Zahlers ist nach den Richtlinien des zuständigen OLGs zu bereinigen, wobei das Einkommen der letzten 12 Monate inkl. Steuerrückerstattung herangezogen wird. Hieraus ergibt sich dann der zu zahlende Unterhalt, von dem, sofern das Kind in der Ausbildung ist, die Hälfte des Entgelts in Abzug zu bringen ist. Und die Hälfte des Kindergeldes, wie du schon angemerkt hast, eventuell noch 90 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen, da ist die Rechtsprechung etwas unterschiedlicher Ansicht. Die Richtlinien helfen da weiter. Wenn das Kind noch in die Schule geht oder kein Entgelt für die Ausbildung bekommt, geht alles weiter wie gehabt.


    Mit dem 18. Geburtstag kann sich dann sehr viel ändern, nicht nur die volle Anrechnung des Kindergeldes, auch wenn das erziehende Elternteil nicht leistungsfähig ist. Wenn das Kind seine Priviligierung verliert, dann rutscht es in der Rangfolge ganz nach hinten, also zuvorderst sind andere Ansprüche zu befriedigen (§ 1606 BGB). Und es ist eben zwischen den Elternteilen zu quoteln. Der Anspruch kann komplett zum Erliegen kommen, wenn das Kind keiner Ausbildung nachgeht.


    Allein an diesen wenigen Ausführungen siehst du, dass man völlig neu rechnen muss, und nicht die Zahlungsverpflichtung einfach transplantieren kann.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK


    war doch so ähnlich wie die Berechnung :-)


    Zitat

    ?Beispiel: Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt 327,- Euro Unterhalt. Nunmehr nimmt das Kind eine Lehre auf und erhält 500,- Euro Ausbildungsvergütung. Davon bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei, es bleiben 410,- Euro übrig. Da beide Eltern zu gleichen Teilen Unterhalt leisten (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig), steht ihnen der Vorteil von 410,- Euro zu gleichen Teilen zu. Das heißt, der Vater kann seinen Unterhalt um die Hälfte von 410,- Euro, also um 205,- Euro kürzen.


    es ist auch ein unterschied ob man die 90€ Freibetrag vor dem halbieren abzieht :-)


    Vielen Dank und Gruß


    Tedesco