Erschleichung von Unterhalt für volljähriges Kind

  • Hallo zusammen,


    mein Sohn ist diesen Monat volljährig geworden, wohnt bei
    seinem Vater und ist in der Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung beträgt 558,77
    Eur. netto. Er leistet 40 Eur. vermögenswirksame


    Leistungen und die Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle betragen 72,70 Eur. Ein
    Ausbildung pauschale von 90 Eur. reduzieren sein Nettoeinkommen auf 356,07 Eur.


    Der Unterhaltsbedarf bestimmt, so schreibt die Anwältin, sich aufgrund des Bewohnens
    einer eigenen Wohnung im Obergeschoss des gleichen Hauses wie der Vater wohnt
    nun auf 700 EUR. Die Wohnung, gleich nach seinem 18 Geburtstag "angemietet" hat 45 m2
    und kostet 300 EUR plus Nebenkosten in Höhe von 100 Eur. zuzgl. eines Mehrbedarfs von
    100 Eur aufgrund der Höhe der Mietausgaben.


    Das Kindergeld in Höhe von 184 EUR. wird voll angerechnet. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbedarf von 259,93 EUR.
    Meine Sohn hat vorher in der Wohnung des Vaters ( 130m2) gewohnt und mietet nun plötzlich eine Wohnung im gleichen Haus wie der Vater wohnt.


    Das Haus gehört meinem EX Schwiegervater.


    Was sagt ihr zu diesem Fall ?


    wie verhalte ich mich hier am besten?

  • Stinkt...


    In der Sache aber ansonsten:


    Bedarf: 680 €
    Eigene Wohnung würde ich akzeptieren, Fahrtkosten und ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 € auch. Nicht aber die vermögenswirksamen Leistungen und auch nicht den Mehrbedarf fürs Wohnen. Mag er sich doch irgendwo was günstigeres suchen. Verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von rund 100 €, der von den Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen ist.


    Und:
    Zum nächsten Ausbildungsjahr wird sich die Ausbildungsvergütung erhöhen. Dann abändern.


    Und:


    In zwei Jahren mal beim Finanzamt anfragen, ob der Schwiegervater die Einkünfte aus Vermietung in seinen Steuererklärungen angegeben hat. Das wird in ähnlichen Fällen ja gern mal "vergessen". Bitte nicht jetzt schon. Man muss dem Gegner auch die Gelegenheit geben, sich in den Dreck zu begeben, den er selber verursacht hat. Erst wenn die Steuererklärungen vorliegen und die bescheide rechtskräftig sind, wird es interessant.

  • hallo,


    danke für deine Antwort. Mein Sohn hat bis vor kurzem bei seinem Vater in der Wohnung 4 Zimmer // 130m2 gewohnt. Im Haus meiner EX Schwiegereltern hat er jetzt eine "Wohnung gemietet". Das kann doch nicht sein. Steht meinem Sohn eine eigene Wohnung zu ? und dann noch in einem Haus, in dem offentsichtlich mein Sohn Null Miete bezahlen wird ?

  • Danke für deine Antwort. Die Anwältin schreibt Bedarf 700 EUR. du aber gehst von einem Bedarf von 680 Eur.
    Gibt es eine Seite wo ich nachlesen kann wie generell der Unterhaltsanspruch von volljährigen gerechnet wird ?


    Danke

  • Huch! Schreibfehler! Es sind nur 670€ monatlicher Bedarf. Ungedeckter Bedarf geht also nochmal um 10€ runter. Das kannst Du in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle nachlesen, zu laden als pdf über die Homepage des OLG DD. Dort wird in erster Linie Bezug genommen auf den Bedarf einer ausserhaus untergebrachten Studenten. Die Bedarfssätze gelten aber auch für Azubis mit eigenem Haushalt.

  • ich verstehe nicht wie die Anwältin gerechnet hat.


    558,77 EUR Ausbildungsvergütung
    40 EUR VWL
    72,70 EUR Fahrtkosten
    90 EUR Ausbildungpauschale
    = 356,07 Nettoeinkommen ist klar


    aber dann:
    300 EUR Kaltmietsatz
    100 EUR Nebenkosten
    100 Mehrbedarf
    184 EUR Kindergeld


    es verbleiben ein Unterhaltsbedarf von 259,93 EUR. Wie kommt die Anwältin auf 259,93 EUR. Und Warum setzt Sie, obwohl sie wissen müsste das es 670 EUR Anspruch sind die 700 EUR an ?

  • Ansonsten kannst Du das auch in den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts nachlesen. Die OLGs stellen ihre Leitlinien auch ins Netz. Im Bereich Volljährigenunterhalt unterscheiden sie sich manchmal etwas.


    Sie können etwas voneinander abweichen. In "meinen" Leitlinien, den Hammer Leitlinien, sind in den Bedarfssätzen für Studenten z.B. schon die ausbildungsbedingten Mehrbeträge enthalten, so dass man sie nicht nochmal berücksichtigen muss. Da für Azubis ja nichts anderes gilt, würde der Anspruch nochmal kräftig zusammenschmelzen. Die süddeutschen LL behandeln das etwas anders. Es kommt also immer darauf an.

  • Das lässt sich so kaum beantworten. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wirst Du einen Anwalt brauchen. Und natürlich ist die Berechnung der Anwältin falsch. Wenn sie richtig rechnen würde, käme sie aber nicht zu einem Anspruch oder eben nur zu einem geringeren... sie "versucht" es eben. Ich dachte, es sei Dir klar, dass man versucht, Dich über den Leisten zu ziehen...

  • die nächst größere Stadt ist Hannover


    für mich ergibt sich folgende Rechnung
    558,77 € Ausbildungvergütung
    -72,70 € Fahrtkosten
    -90,00 € Ausbildungpauschale
    +184,00 € Kindergeld
    =580,07 €

    670,00 € Bedarf

    = 89,93 € Unterhaltsanspruch


    Richtig ? diese 89,93 € werden wie aufgeteilt ? Dazu muss ich doch die Nettoeinkünfte des Vaters kennen und meine dagegenstellen ? Wie wird den das gerechnet ?

  • Der Bedarfssatz von 670€ beinhaltet die Wohnkosten. Wenn Dein Sohn meint, sich eine teure Wohnung leisten zu können, so ist das sein Privatvergnügen. Mag er sich etwas günstigeres suchen. Ein Bedarf kann sich im Einzelfall mal erhöhen oder zusätzlich ergeben, darf aber nicht mutwillig aufgebläht werden.

  • die Anwältin der Gegenseite fordert mich jetzt nun auf bis zum 19.12. meine Einkünfte offen zu legen. Ebenso fordert sie "mich in jedem Fall auf ab diesem Monat mindestens den hälftigen Unterhaltsbedarf von 130 Eur bis zum 15.12. regelmäßig zu begleichen"


    Soll ich jetzt reagieren obwohl ja ganz offentsichtlich keine Unterhaltsbedarf besteht oder gebe ich die Sache zu einem Anwalt ?